(1) Die Vertragstaaten werden sich bei der Veranlagung und Erhebung der in Artikel 1 bezeichneten Steuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe gewähren.

 

(2) 1Zu diesem Zwecke kommen die Vertragstaaten dahin überein, daß sich ihre zuständigen Behörden gegenseitig insbesondere die steuerlichen Auskünfte erteilen, die ihnen zur Verfügung stehen oder die sie sich auf Grund ihrer gesetzlichen Vorschriften beschaffen können, und die zur Durchführung dieses Abkommens sowie zur Verhinderung der Steuerhinterziehung erforderlich sind. 2Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheimzuhalten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens beauftragt sind.

 

(3) 1Die Vorschriften dieses Artikels dürfen nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen der Vertragstaaten verpflichten, dem anderen Staat Auskünfte zu erteilen, die er nach seinem eigenen Steuerrecht nicht verlangen kann oder die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis verletzen würden. 2Die Vorschriften dieses Artikels dürfen auch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen der Vertragstaaten verpflichten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis abweichen. 3Das Auskunftsersuchen kann auch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Auskünfte für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden oder seine allgemeinen Interessen zu beeinträchtigen.

 

(4) Stellt der Vertragstaat, der die Auskünfte erhält, fest, daß sie nicht den Tatsachen entsprechen, so wird die zuständige Behörde dieses Staates, falls sie glaubt, daß dies tunlich und für den anderen Staat von Interesse ist, die erhaltenen Unterlagen so bald wie möglich der zuständigen Behörde des anderen Staates unter Angabe des Grundes der Rücksendung und der von ihr festgestellten Tatsachen zurücksenden.

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