Kurzbeschreibung

Systematische Übersicht über das von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien.

DBA Brasilien 1975 (Geltung bis 31.12.2005/31.12.2006)

Abkommen vom Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I Anwendung
  Jg. S. Jg. S.  
27.6.1975 1976 47 1976 86

ab 1.1.1975

bis 31.12.2005/31.12.2006

Die Bundesregierung hat am 7.4.2005 das Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien gekündigt. Es ist daher ab 1.1.2006 nicht mehr anzuwenden (Bekannmachung vom 6.5.2005, BStBl 2005 I, S. 799). Zur Dauer der Geltung siehe Art. 31 DBA und BMF vom 6.1.2006, BStBl 2006 I S. 83.

Einkunftsart Besteuerungsrecht Fundstelle DBA
Unternehmen / Gewerbebetrieb Betriebsstättenstaat

Art. 7 Abs. 1 und

Art. 5

Als Betriebstätte gelten

Art. 5 Abs. 2

Nicht als Betriebsstätten geltende Einrichtungen

Art. 5 Abs. 3
Eine Bau- bzw. Montagedauer von mehr als 12 Monaten  
Ein Ort der Leitung Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren des Unternehmens benutzt werden.
Eine Zweigniederlassung Bestände des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden.
Eine Geschäftsstelle Bestände des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden.
Eine Fabrikationsstätte Feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen.
Eine Werkstätte Feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben o. ä. Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
Ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen  
Überwachung, techn. Service Besteuerung wie Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat mit 15 % Quellensteuerabzug, Protokoll Nr. 4 zu Art. 12

Ständige Vertreter

Art. 5 Abs. 4 und 5

Als Betriebsstätten gelten Personen (Vertreter oder Angestellte ausländischer Unternehmen) die eine Vollmacht besitzen, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen und die Vollmacht gewöhnlich ausüben, Ausnahme:

  • Die Tätigkeit dieser Personen beschränkt sich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen.
  • Es handelt sich um Makler, Kommissionäre oder andere unabhängige Vertreter, die im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit für den Unternehmer tätig werden.
Selbstständige / freiberufliche Arbeit Wohnsitzstaat, es sei denn im anderen Staat besteht eine feste Einrichtung, die die Vergütung getragen hat. Brasilien erhebt eine Quellensteuer, die in Deutschland angerechnet wird. Art. 14 Abs. 1
Arbeitnehmer Wohnsitzstaat oder Betriebsstättenstaat Art. 15

bei Vorliegen einer Betriebsstätte

12 Monate

gem.

DBA-Artikel
ohne Bestehen einer Betriebsstätte

gem.

DBA-Artikel
vom 1. Tag an 15 Abs. 2 c über 183 Tage im Steuerjahr 15 Abs. 2 a
Einkunftsart Besteuerungsrecht Fundstelle DBA
Kapitalvermögen, Dividenden und Zinsen usw. Staat, in dem der Empfänger wohnt

Art. 10 Abs. 1

Art. 11 Abs. 1
  Betriebsstättenvorbehalt

Art. 10 Abs. 4

Art. 11 Abs. 5
  Quellensteuerabzug durch den Staat, in dem die zahlende Gesellschaft ihren Sitz hat  
Ausländische Quellensteuer begrenzt, Anrechnung einer fiktiven brasilianischen Steuer Dividenden 15 % Art. 10 Abs. 2
Zinsen 15 % Art. 11 Abs. 2 b
Zinsen 0 % bei Unternehmen Art. 11 Abs. 5
Lizenzen Staat, in dem der Empfänger wohnt Art. 12 Abs. 1
  Betriebsstättenvorbehalt Art. 12 Abs. 5
Ausländische Quellensteuer begrenzt, Anrechnung fiktive Steuer möglich

15 %

25 % bei Warenzeichen

Art. 12 Abs. 2 b

Art. 12 Abs. 2 a
Vermietung und Verpachtung Staat, in dem das Vermögen liegt Art. 6 Abs. 1
Rente, Versorgungsbezüge Wohnsitzstaat bei Ruhegehalt bis 12.000 DM und bei Rente Art. 19 Abs. 1
  Kassenstaat bei öffentlichen Kassen Art. 18 Abs. 1

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