Kurzbeschreibung
Systematische Übersicht über das von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien.
DBA Brasilien 1975 (Geltung bis 31.12.2005/31.12.2006)
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Abkommen vom | Fundstelle BStBl I | Inkrafttreten BStBl I | Anwendung | ||
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Jg. | S. | Jg. | S. | ||
27.6.1975 | 1976 | 47 | 1976 | 86 | ab 1.1.1975 bis 31.12.2005/31.12.2006 |
Die Bundesregierung hat am 7.4.2005 das Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien gekündigt. Es ist daher ab 1.1.2006 nicht mehr anzuwenden (Bekannmachung vom 6.5.2005, BStBl 2005 I, S. 799). Zur Dauer der Geltung siehe Art. 31 DBA und BMF vom 6.1.2006, BStBl 2006 I S. 83.
Einkunftsart | Besteuerungsrecht | Fundstelle DBA |
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Unternehmen / Gewerbebetrieb | Betriebsstättenstaat | Art. 7 Abs. 1 und Art. 5 |
Als Betriebstätte gelten Art. 5 Abs. 2 |
Nicht als Betriebsstätten geltende Einrichtungen Art. 5 Abs. 3 |
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Eine Bau- bzw. Montagedauer von mehr als 12 Monaten | ||
Ein Ort der Leitung | Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren des Unternehmens benutzt werden. | |
Eine Zweigniederlassung | Bestände des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden. | |
Eine Geschäftsstelle | Bestände des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden. | |
Eine Fabrikationsstätte | Feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen. | |
Eine Werkstätte | Feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben o. ä. Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. | |
Ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen | ||
Überwachung, techn. Service | Besteuerung wie Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat mit 15 % Quellensteuerabzug, Protokoll Nr. 4 zu Art. 12 | |
Ständige Vertreter Art. 5 Abs. 4 und 5 |
Als Betriebsstätten gelten Personen (Vertreter oder Angestellte ausländischer Unternehmen) die eine Vollmacht besitzen, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen und die Vollmacht gewöhnlich ausüben, Ausnahme:
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Selbstständige / freiberufliche Arbeit | Wohnsitzstaat, es sei denn im anderen Staat besteht eine feste Einrichtung, die die Vergütung getragen hat. Brasilien erhebt eine Quellensteuer, die in Deutschland angerechnet wird. | Art. 14 Abs. 1 |
Arbeitnehmer | Wohnsitzstaat oder Betriebsstättenstaat | Art. 15 |
bei Vorliegen einer Betriebsstätte 12 Monate |
gem. DBA-Artikel |
ohne Bestehen einer Betriebsstätte | gem. DBA-Artikel |
vom 1. Tag an | 15 Abs. 2 c | über 183 Tage im Steuerjahr | 15 Abs. 2 a |
Einkunftsart | Besteuerungsrecht | Fundstelle DBA |
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Kapitalvermögen, Dividenden und Zinsen usw. | Staat, in dem der Empfänger wohnt | Art. 10 Abs. 1 Art. 11 Abs. 1 |
Betriebsstättenvorbehalt | Art. 10 Abs. 4 Art. 11 Abs. 5 |
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Quellensteuerabzug durch den Staat, in dem die zahlende Gesellschaft ihren Sitz hat | ||
Ausländische Quellensteuer begrenzt, Anrechnung einer fiktiven brasilianischen Steuer | Dividenden 15 % | Art. 10 Abs. 2 |
Zinsen 15 % | Art. 11 Abs. 2 b | |
Zinsen 0 % bei Unternehmen | Art. 11 Abs. 5 | |
Lizenzen | Staat, in dem der Empfänger wohnt | Art. 12 Abs. 1 |
Betriebsstättenvorbehalt | Art. 12 Abs. 5 | |
Ausländische Quellensteuer begrenzt, Anrechnung fiktive Steuer möglich | 15 % 25 % bei Warenzeichen |
Art. 12 Abs. 2 b Art. 12 Abs. 2 a |
Vermietung und Verpachtung | Staat, in dem das Vermögen liegt | Art. 6 Abs. 1 |
Rente, Versorgungsbezüge | Wohnsitzstaat bei Ruhegehalt bis 12.000 DM und bei Rente | Art. 19 Abs. 1 |
Kassenstaat bei öffentlichen Kassen | Art. 18 Abs. 1 |
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