(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 braucht der Betreiber die betroffenen Teilnehmer oder Personen nicht von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn er zur Zufriedenheit der zuständigen nationalen Behörde nachgewiesen hat, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewendet wurden. Durch diese technischen Schutzmaßnahmen müssen die Daten für alle Personen, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind, unverständlich gemacht werden.

 

(2) Daten gelten als unverständlich, wenn

 

a)

sie auf sichere Weise mit einem Standardalgorithmus verschlüsselt worden sind, der zur Entschlüsselung verwendete Schlüssel durch keine Sicherheitsverletzung beeinträchtigt ist und der zur Entschlüsselung verwendete Schlüssel so generiert wurde, dass er von Personen, die zum Zugriff auf den Schlüssel nicht befugt sind, mit derzeit verfügbaren technischen Mitteln nicht ermittelt werden kann, oder

 

b)

sie durch ihren mit einer kryptografischen verschlüsselten Standard-Hash-Funktion berechneten Hash-Wert ersetzt worden sind, der zum Daten-Hashing verwendete Schlüssel durch keine Sicherheitsverletzung beeinträchtigt ist und der zum Daten-Hashing verwendete Schlüssel so generiert wurde, dass er von Personen, die zum Zugriff auf den Schlüssel nicht befugt sind, mit derzeit verfügbaren technischen Mitteln nicht ermittelt werden kann.

 

(3) Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen nationalen Behörden über die Artikel-29-Datenschutzgruppe, der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit und des Europäischen Datenschutzbeauftragten entsprechend der aktuellen Praxis eine vorläufige Aufstellung geeigneter technischer Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 veröffentlichen.

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