Rz. 50

Im Wesentlichen besitzt ein CTA gegenüber anderen Formen der Auslagerung, die ebenfalls zu einer bilanziellen Auslagerung der Pensionsverpflichtungen bzw. des sie deckenden Vermögens führen können, zwei große Vorteile. Ein Vorteil der Auslagerung von Vermögensgegenständen/-werten mittels eines CTA sind die im Vergleich zu den anderen Möglichkeiten geringen rechtlichen Anforderungen. Da der Durchführungsweg ebenso wie die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich nicht geändert werden, ist eine Auslagerung auf ein CTA ohne Zustimmung der Arbeitnehmer möglich.[1]

 

Rz. 51

Zum anderen unterliegt ein CTA als treuhandrechtliche Konstruktion prinzipiell keinen legalen Vorschriften zur Kapitalanlage. Die Vermögensanlage soll lediglich dem Prudent Man Principle folgen, das allerdings kein gesetzliches Erfordernis darstellt. Die freie Kapitalanlage ist auch dadurch gewährleistet, dass ein CTA weder unter die Anlageverordnung des VAG noch die sog. EU-Pensionsfondsrichtlinie (2016) fällt.[2] Eingegrenzt wird die Kapitalanlage demgegenüber durch die Vorgaben, die die einschlägigen Bilanzrechtsnormen an die Art der auszulagernden Vermögensgegenstände/-werte stellen. Denn sollten diese nicht auslagerungsfähig sein, liegt nach dem jeweiligen Rechnungslegungsnormensystem kein Planvermögen vor und das CTA könnte die ihm zugedachte Funktion nicht erfüllen.[3]

[1] Vgl. Simon/Leuering, NJW-Spezial 2005, S. 507 (508).
[2] Vgl. Bendix, portfolio institutionell 01/2015, S. 30 (34), mit Bezugnahme auf Mössle, Leiter des institutionellen Geschäfts bei Fidelity in Deutschland; überdies Scheithauer/Sartoris, in Kolvenbach/Sartoris, Bilanzielle Auslagerung von Pensionsverpflichtungen, 2. Aufl. 2009, S. 318 (319 f.).
[3] Vgl. hierzu Mittermaier/Böhme, BB 2006, S. 203 (204); Küting/Kessler/Keßler, in Küting/Pfitzer/Weber, Das neue deutsche Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 339 (359 ff.).

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