Nach § 8 Nr. 1d und e GewStG ist ein Viertel der Summe aus Miet-, Pachtzinsen und Leasingraten für die Benutzung von beweglichen bzw. unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, zu 20 % bzw. zu 50 % hinzuzurechnen, soweit die Summe den Betrag von 200.000 EUR übersteigt[1]. Es stellt sich daher die Frage, bei welchen Vertragstypen die Aufwendungen für Cloud Computing zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen. Eine Hinzurechnung hat demnach zu erfolgen, wenn der Vertrag derart ausgestaltet ist, dass es sich dabei um einen Mietvertrag handelt. Handelt es sich hingegen um einen Dienstvertrag, hat keine Hinzurechnung zu erfolgen. Bei Mischverträgen ist entscheidend, welche Komponente im Vordergrund steht und daher für die Beurteilung des Vertrags maßgebend ist.[2]

Für das sog. Archivhosting, dem Speichern von Unternehmensdaten in einer Cloud, ist seitens der Finanzverwaltung geklärt, dass diese Aufwendungen nicht hinzurechnungspflichtig sind.[3]

Wird erst im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Entgelte für das Cloud Computing zu erfolgen hat, kann dies zu hohen Steuernachzahlungen und damit zu einer entsprechenden Liquiditätsbelastung führen.

[1] Geändert durch das Zweite Conora-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, mit Wirkung ab 1.7.2020 (bis 30.6.2020: 100.000 EUR)
[2] Vgl. Thomas Schöneborn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, nwb Datenbank NWB DokID [TAAAE-52365], Rn. 27.
[3] Vgl. Thomas Schöneborn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, nwb Datenbank NWB DokID [TAAAE-52365], Rn. 94.

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