Leitsatz

Die Umsätze eines Umweltschutzvereins aus dem Carsharing an seine Mitglieder unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. An der Gemeinnützigkeit des Vereins bestehen ohnehin Zweifel, denn durch das Carsharing sparen die Mitglieder Aufwendungen für die eigene Pkw-Nutzung, so dass der Verein die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder fördert. Die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins werden nicht allein durch das Carsharing erreicht. Daher handelt es sich nicht um einen Zweckbetrieb, sondern um einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, dessen Zweck darin besteht, das umweltschonende Verhalten zu fördern und die durch das Autofahren verursachte Umweltbelastung zu vermindern. Seinen Mitgliedern bietet der Verein mehrere Alternativen zum eigenen Auto an (z. B. Mitbenutzung vereinseigener Fahrzeuge gegen Kostenerstattung, Vergünstigungen bei der Fahrradanmietung). In seiner Umsatzsteuererklärung unterwarf der Kläger die Umsätze aus dem Carsharing dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, da er das Carsharing als steuerbegünstigten Zweckbetrieb ansah. Das Finanzamt behandelte das Carsharing dagegen als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und besteuerte die Umsätze mit dem vollen Steuersatz. Nach Auffassung des Finanzamts fördert das Carsharing den Satzungszweck des Vereins nicht, da es nicht zur Umweltentlastung beitrage. Die Mitbenutzung von vereinseigenen Fahrzeugen belaste die Umwelt in gleicher Weise wie die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs.

 

Entscheidung

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab. Das Carsharing ist kein Zweckbetrieb, denn es nicht das einzige Mittel, durch das der Kläger seine steuerbegünstigten Zwecke erreicht. Den Vereinsmitgliedern werden verschiedene Möglichkeiten zur Reduzierung der Umweltbelastung angeboten. Abgesehen davon hat der Senat ohnehin erhebliche Zweifel an der Gemeinnützigkeit des Klägers. Die für die Gemeinnützigkeit erforderliche Selbstlosigkeit liegt nicht vor, wenn die Mitglieder Zuwendungen, d.h. wirtschaftliche Vorteile, aus den Mitteln des Vereins erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO). Durch das Carsharing sparen die Mitglieder die Kosten für die ruhende Nutzung der Fahrzeuge, da sie nur die Kosten für die tatsächliche Nutzung erstatten müssen. Daraus lässt sich schließen, dass der Kläger in erster Linie die Interessen seiner Mitglieder fördern will und nicht die Interessen der Allgemeinheit.

 

Hinweis

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. beim BFH: V R 33/05). Gemeinnützige Körperschaften, die vergleichbare Leistungen erbringen, sollten den Ausgang des Verfahrens beobachten und die Entscheidungsgründe des BFH beachten.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 21.04.2005, 10 K 2476/00

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