Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gebühren- und Auslagenerstattung im Vorverfahren in eigener Sache eines Steuerberaters

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Auffassung des BFH, daß sich die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, der seine Sache im außergerichtlichen Vorverfahren selbst vertritt, weder aus FGO § 139 Abs. 3 S. 3 noch aus ZPO § 91 Abs. 2 S. 4 i.V.m. FGO § 155 ergibt, stellt eine jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen dar.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 10.02.1972; Aktenzeichen V B 33/71)

 

Gründe

Die Auffassung des Bundesfinanzhofs, daß sich die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, der seine Sache im außergerichtlichen Vorverfahren selbst vertritt, weder aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO noch aus § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO, in Verbindung mit § 155 FGO ergibt, stellt eine jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen dar.

Auch die gesetzlichen Bestimmungen verletzen in der Auslegung des Bundesfinanzhofs nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO durfte, ohne seinen Gestaltungsspielraum zu überschreiten, von der Erfahrung ausgehen, daß der Steuerpflichtige in der Regel seine Sache im außergerichtlichen Vorverfahren selbst vertritt. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgsrichts (vgl. BVerfGE 27, 391 [399]) ist zu entnehmen, daß es offenbar nicht beanstandet wird, wenn § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die Kostenerstattung auf die Fälle beschränkt, in denen tatsächlich ein (anderer) Bevollmächtigter beigezogen worden ist und das Gericht die Zuziehung für das außergerichtliche Vorverfahren für notwendig erklärt hat. § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO stellt demgegenüber eine Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren dar. Nach dieser Bestimmung soll der Prozeßgegner nicht besser gestellt werden, wenn der Rechtsanwalt als Prozeßpartei keinen anderen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zuzieht, sondern die Sache in der eigenen Praxis bearbeitet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692425

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