§ 59i Kanzlei
1Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. 2Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt § 27 Abs. 3 entsprechend. 3§ 29a bleibt unberührt.
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