(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

 

(2) 1Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. 2Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

 

(3)[2] 1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

Bis 31.07.2021:

(3) 1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. 3In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.

 

(4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

 

1.

die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen;

 

2.

die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen;

 

3.

die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Auslagen[3] zu bestimmen;

 

4.

die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

 

5.

die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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