Rz. 40

Die Vorlage unrichtiger Buchführungsunterlagen kann einen Betrug i. S. v. § 263 Abs. 1 StGB darstellen. Danach macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.

 

Rz. 41

Die Vorspiegelung falscher bzw. Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen kann beispielsweise durch Vorlage manipulierter Buchführungsunterlagen geschehen. Auch durch Unterlassen kann getäuscht werden, wenn eine Garantenpflicht zur Aufklärung, wie z. B. unter Gesellschaftern oder beim Kauf eines Unternehmens, bestand.

Durch die Täuschung muss bei dem Getäuschten ein Irrtum, d. h. eine Fehlvorstellung, z. B. über die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens erzeugt oder aufrechterhalten worden sein.

Aufgrund des Irrtums des Getäuschten muss es dann zu einer Vermögensverfügung, wie z. B. dem Kauf oder Verkauf des Unternehmens oder Anteile an demselben, dem Verzicht auf die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen etc., gekommen sein.

Das Ergebnis der Vermögensverfügung muss sich schließlich als Vermögensschaden des Getäuschten oder eines anderen niedergeschlagen haben. Dies kann beispielsweise aufgrund eines zu niedrigen Verkaufspreises beim Anteilsverkauf oder eines zu hohen Kaufpreises beim Unternehmenskauf der Fall sein.

Der zumindest bedingte Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale und den Ursachenzusammenhang zwischen diesen beziehen. Des Weiteren muss der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gehandelt haben.

 

Rz. 42

Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe (§ 263 Abs. 1 StGB), in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 263 Abs. 3 StGB).

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