Rz. 85

Die Erfüllung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten kann nach §§ 328 ff. AO erzwungen werden. Bei Buchführungsverstößen wird die Finanzverwaltung im Regelfall zum Mittel der Schätzung greifen. Die Erzwingung bleibt Extremfällen vorbehalten.

Der Finanzbehörde stehen mehrere Zwangsmittel zur Verfügung (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang). Bei der Auswahl des konkreten Zwangsmittels ist das mildeste zu wählen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (§ 328 Abs. 2 AO). Vor Anwendung des jeweiligen Zwangsmittels muss dieses zunächst angedroht werden (§ 332 Abs. 1,2 AO). Kommt der Pflichtige trotz Festsetzung eines Zwangsmittels seiner Verpflichtung nicht nach, kann erneut ein Zwangsmittel angewandt werden (§ 332 Abs. 3 AO).

 

Rz. 86

Nach § 329 AO kann gegenüber dem Pflichtigen ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 EUR nicht übersteigen (§ 329 AO). Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann stattdessen Ersatzzwangshaft von einem Tag bis zu 2 Wochen angeordnet werden (§ 334 AO).

 

Rz. 87

Kommt der Steuerpflichtige seiner Buchführungsverpflichtung nicht nach, kann die Finanzbehörde einen anderen mit der Erledigung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen (§ 330 AO; sog. Ersatzvornahme).

 

Rz. 88

Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen (§ 331 AO; sog. unmittelbarer Zwang). Für Buchführungsverstöße kommt dies allerdings allenfalls in Betracht, wenn eine Ersatzvornahme durch einen Sachverständigen verweigert wird, z. B. bei Sperrung des Zugangs zu den Geschäftsräumen.

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