Rz. 54

Da der Urkundenbegriff nur Gedankenerklärungen erfasst, die in schriftlicher oder sonst verkörperter Form vorliegen, hat der Gesetzgeber für unsichtbar gespeicherte Daten ohne Ausdruck einen eigenen Straftatbestand geschaffen. Bei Manipulationen in der DV-gestützten Buchführung kommt somit anstelle des § 267 StGB eine Strafbarkeit nach § 269 StGB in Betracht. Die Vorschrift erfasst in enger Anlehnung an § 267 StGB die Besonderheiten computerspezifischer Fälschungsvorgänge.

 

Rz. 55

Danach macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweis­erhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrerWahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht (§ 269 Abs. 1 StGB).

Maßgebend ist, ob der Täter durch seine Tat eine unechte oder verfälschte Urkunde produziert hätte, wenn die Daten, auf die er eingewirkt hat, wahrnehmbar, also sichtbar wären. Die bloße "schriftliche Lüge" ist auch hier nicht erfasst.[1] Als Tathandlungen kommen die Korrektur einzelner Datensätze, Manipulationen im Programm selbst, das Löschen einzelner Datensätze oder das Hinzufügen weiterer Daten in Betracht.

 

Rz. 56

Dem Vorgehen zur Täuschung im Rechtsverkehr wird durch § 270 StGB die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung gleichgestellt, um klarzustellen, dass beim Einsatz von DV-Anlagen, bei welchem eine menschliche Kontrolle der eingegebenen Daten nicht stattfindet, der täuschungsgleiche Effekt durch die fälschliche Beeinflussung der Datenverarbeitung geschieht.[2]

 

Rz. 57

Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

[1] Fischer, StGB, 2011, § 269 Rn. 4 f.
[2] Fischer, StGB, 2011, § 270.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge