Rz. 47
Das Steuerrecht ergänzt die GoB außerdem um spezifische Aufzeichnungs- und Ordnungspflichten.[1]
Rz. 48
So müssen buchführungspflichtige Land- und Forstwirte für steuerliche Zwecke ein Anbauverzeichnis führen[2] und gewerbliche Unternehmer den Wareneingang und Warenausgang gesondert aufzeichnen.[3]
Weiter sind nach den ertragsteuerlichen Vorschriften für bestimmte Betriebsausgaben, die den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen,[4] sowie für die Veräußerung bestimmter Anlagegüter[5] besondere Verzeichnisse zu führen.
Kapitalgesellschaften haben nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen auf einem besonderen Konto, dem sog. steuerlichen Einlagekonto, auszuweisen.[6]
Neben den Verweisen auf die GoB des Handelsrechts sind in den Einkommensteuerhinweisen der Finanzverwaltung weitergehende Regelungen aufgenommen, insbesondere zu den Aufbewahrungspflichten.[7]
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