Rz. 47

Das Steuerrecht ergänzt die GoB außerdem um spezifische Aufzeichnungs- und Ordnungspflichten.[1]

 

Rz. 48

So müssen buchführungspflichtige Land- und Forstwirte für steuerliche Zwecke ein Anbauverzeichnis führen[2] und gewerbliche Unternehmer den Wareneingang und Warenausgang gesondert aufzeichnen.[3]

Weiter sind nach den ertragsteuerlichen Vorschriften für bestimmte Betriebsausgaben, die den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen,[4] sowie für die Veräußerung bestimmter Anlagegüter[5] besondere Verzeichnisse zu führen.

Kapitalgesellschaften haben nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen auf einem besonderen Konto, dem sog. steuerlichen Einlagekonto, auszuweisen.[6]

Neben den Verweisen auf die GoB des Handelsrechts sind in den Einkommensteuerhinweisen der Finanzverwaltung weitergehende Regelungen aufgenommen, insbesondere zu den Aufbewahrungspflichten.[7]

[2] Vgl. § 142 AO.
[3] Vgl. §§ 143, 144 AO.
[6] Vgl. § 27 KStG.
[7] Vgl. H 5.2 "Aufbewahrungspflichten" und "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)" EStH.

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