(1) 1Obstgemeinschaftsbrennereien sind Verschlußbrennereien, die von einer Genossenschaft betrieben werden und in denen Branntwein ausschließlich aus Obststoffen (§ 27) hergestellt wird, die die Mitglieder selbst gewonnen haben. 2Unter den gleichen Voraussetzungen können Obstgemeinschaftsbrennereien von einem Verein oder von einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit betrieben werden, wenn die Mitglieder am Betriebsergebnis der Brennerei nach der Höhe ihres Anteils an der jährlichen Erzeugung beteiligt werden.

 

(2) 1Der Branntwein gilt als innerhalb des Brennrechts hergestellt, wenn

 

1.

aus den Obststoffen eines Mitglieds in einem Betriebsjahr nicht mehr als 300 Liter Weingeist erzeugt werden,

 

2.

aus den auf dem gemeinsamen Grundbesitz mehrerer Mitglieder gewonnenen Obststoffen in einem Betriebsjahr nicht mehr als 300 Liter Weingeist erzeugt werden.

2Obststoffe, die auf dem Grundbesitz von Mitgliedern gewonnen worden sind, dürfen von ihnen oder für ihre Rechnung anderweit nicht zu Branntwein verarbeitet werden.

 

(3) 1Wer Stoffe liefert, die in einer Obstgemeinschaftsbrennerei nicht verarbeitet werden dürfen, verliert damit die Vergünstigung, Branntwein in einer Obstgemeinschaftsbrennerei oder unter Abfindung herzustellen. 2Branntwein, der aus Stoffen eines Mitglieds hergestellt worden ist, nachdem es die Vergünstigung verloren hat, gilt als außerhalb des Brennrechts hergestellt. 3Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann auf Antrag die Vergünstigung wieder zuerkennen, wenn nicht das Mitglied im Zusammenhang mit dem Verlust wegen vollendeter oder versuchter Steuerhinterziehung mit mehr als zwei Monaten Gefängnis bestraft worden ist.

 

(4) 1Eine Obstgemeinschaftsbrennerei, in der andere als selbstgewonnene Obststoffe zu Branntwein verarbeitet werden, wechselt die Brennereiklasse. 2Diese Folge tritt nicht ein, wenn die Verarbeitung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.

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