(1) 1Wer keine eigene Brennerei besitzt, darf nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art in der Brennerei eines anderen verarbeiten, soweit der im Betriebsjahr gewonnene Branntwein nicht über 50 Liter Weingeist hinausgeht (Stoffbesitzer). 2Dieser Branntwein gilt als innerhalb des Brennrechts hergestellt.

 

(2) Die Vorschrift in Absatz 1 gilt nicht für Stoffe, die in Bezirken gewonnen sind, in denen in den Betriebsjahren 1908/09 bis 1914/15 solche Stoffe in der bezeichneten Weise nicht verarbeitet worden sind.

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