Kommentar

Die Finanzverwaltung[1] hatte aufgrund der Flutkatastrophe im Sommer 2021 Billigkeitsmaßnahmen für die Umsatzsteuer geregelt. Teile dieser Billigkeitsmaßnahmen waren damals bis zum 31.10.2021 befristet gewesen. Die Finanzverwaltung hat diese Frist jetzt bis zum 31.12.2021 verlängert.

Von der Verlängerung bis 31.12.2021 sind erfasst:

  1. Unentgeltliche Verwendung von Investitionsgütern

    Werden Investitionsgüter (z. B. Räumgerät) für die Beseitigung der Flutschäden eingesetzt, wird auf die Besteuerung einer Wertabgabe verzichtet; dies gilt auch bei Überlassung solcher Geräte an das Personal. Eine Vorsteuerberichtigung ist nicht vorzunehmen.

  2. Unentgeltliche Ausführung sonstiger Leistungen

    Die Ausführung unentgeltlicher sonstiger Leistungen (z. B. Personalgestellung; Ausführung von Räumarbeiten) wird ebenfalls keiner Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe[2] unterworfen.

  3. Sachspenden

    Sachspenden, die unmittelbar den von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen, werden nicht als unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG der Besteuerung unterworfen, wenn es sich um Lebensmittel, Tierfutter, für den täglichen Bedarf notwendige Güter (z. B. Kleidung, Hygieneprodukte, Geschirr, medizinische Produkte) oder zur Bewältigung der Auswirkungen der Flutkatastrophe notwendige Gegenstände (z. B. Pumpen, Werkzeug und Maschinen) handelt. Werden diese Gegenstände unmittelbar zum Zweck der unentgeltlichen Wertabgabe erworben, ist entgegen den sonstigen Regelungen[3] der Vorsteuerabzug dennoch möglich.

Hinweis

Damit sind alle derzeit gültigen Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Flutkatastrophe (derzeit) einheitlich bis zum 31.12.2021 befristet.

Konsequenzen für die Praxis

Die Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Flutkatastrophe sind – genauso wie die zeitgleich vorhandenen Billigkeitsmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie – sinnvoll. Die bisherigen Fristen haben sich aufgrund der Schwere der Schäden offensichtlich als zu kurz herausgestellt, sodass jetzt eine einheitliche Befristung bis Ende 2021 gewählt wurde. Ob dies dann ausreichend ist, muss abgewartet werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 28.10.2021, III C 2 – S 7030/21/10008 :001, BStBl 2021 I S. 2141.

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