Rz. 89

Verletzung der Bestellungspflicht

Nach § 318 Abs. 1 Satz 4 HGB haben die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft bzw. gegebenenfalls die Mitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach der Wahl des Abschlussprüfers diesem den Prüfungsauftrag zu erteilen.

 

Rz. 90

Der Begriff "unverzüglich" bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern".

 

Rz. 91

Ist bis zum Ablauf des Geschäftsjahres kein Abschlussprüfer gewählt worden bzw. fällt ein gewählter Abschlussprüfer aus, ohne dass er durch einen anderen ersetzt wird, so bestellt das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters den Abschlussprüfer (§ 318 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HGB). Die gesetzlichen Vertreter trifft dabei eine Antragspflicht.

 

Rz. 92

Die Möglichkeit, die Verantwortlichen zur Erfüllung ihrer Pflichten aus § 318 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 HGB durch Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 335 Satz 1 Nr. 3 bzw. 4 HGB a. F. anzuhalten, ist mit dem Inkrafttreten des EHUG entfallen.

 

Rz. 93

Verletzung der Pflichten gegenüber dem Abschlussprüfer

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben dem Abschlussprüfer den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen (§ 320 Abs. 1 Satz 1 HGB). Der Abschlussprüfer kann zudem von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind (§ 320 Abs. 2 Satz 1 HGB).

 

Rz. 94

Macht ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Abschlussprüfer vorsätzlich unrichtige Angaben oder gibt es die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wieder bzw. verschleiert diese, so macht es sich nach § 331 Nr. 4 HGB strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

 

Rz. 95

Die Möglichkeit, die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bei Verletzung der Vorlage- und Auskunftspflichten nach § 335 Satz 1 Nr. 6 HGB a. F. durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Pflichterfüllung anzuhalten, ist mit der Streichung des § 335 HGB durch das EHUG entfallen.

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