Liegt ein "nicht erkannter Gewerbebetrieb" vor, denkbar z. B. im Fall eines nicht erkannten gewerblichen Grundstückshandels, und wird für diesen Betrieb erst in einem späteren Wirtschaftsjahr nach der Betriebseröffnung mit der Bilanzierung begonnen, sind bei erstmaliger Bilanzaufstellung die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich. Die – gewinnneutrale – Einbuchung der Wirtschaftsgüter in die Anfangsbilanz erfolgt mit den Werten, mit denen sie bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würden.[1]

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