Orientierungssatz
Wird mit der Nichtigkeitsklage die Nichtigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers geltend gemacht, so vertritt derjenige die GmbH im Rechtsstreit, der im Falle des Obsiegens der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist. Das gilt auch, wenn bis zur Bestellung des umstrittenen Geschäftsführers Notgeschäftsführer im Amt gewesen sind (Ergänzung BGH, 1961-12-14, II ZR 97/59, BGHZ 36, 207).
Fundstellen
Haufe-Index 649148 |
NJW 1981, 1041 |
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