Schlagwörter

Körperschaftsteuererhöhung, Verfassungswidrigkeit, Gleichheitsgrundsatz, Rückwirkung, Beihilfe

 

Rechtsfrage (Thema)

1. Verstößt § 38 Abs. 4 bis 10 (i.V.m. § 34 Abs. 16) KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz oder das Rückwirkungsverbot? Verstößt die Vorschrift darüber hinaus gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot?

2. Mit Beschluss vom 07.12.2022 - 2 BvR 988/16 hat das BVerfG aufgrund der Verfassungsbeschwerde das BFH-Urteil vom 28.10.2015 - I R 65/13 aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen. Der Rechtsstreit wird nun unter dem neuen Az. I R 14/23 geführt.

3. Das Verfahren I R 14/23 wurde durch Beschluss vom 17.05.2023 bis zur Wirksamkeit der vom BVerfG geforderten rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung von § 38 Abs. 5 und 6 KStG i.d.F. des JStG 2008 i.V.m. § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG i.d.F. des JStG 2008 und i.V.m. § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG i.d.F. des Gesetzes vom 25.07.2014 --längstens bis zum 31.12.2023-- ausgesetzt.

4. Nach Ablauf der Verfahrensaussetzung zum 31.12.2023 wird das Verfahren unter dem neuen Az. I R 2/24 (I R 14/23) fortgesetzt.

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

KStG §§ 38, 34 Abs. 16; GG Art. 3 Abs. 1; EG Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27.08.2013; Aktenzeichen 8 K 8289/10)

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