Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbilderfreibetrag für nebenberufliche Unterrichtstätigkeit einer Beamtin an der Pflegeschule eines Krankenhauses
Leitsatz (NV)
Der Unterricht, den eine Beamtin nebenberuflich an der einem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule erteilt, ist auch dann nach § 3 Nr.26 EStG begünstigt, wenn er sich auf den Kreis der Pflegeschüler dieses Krankenhauses beschränkt (Anschluß an BFH-Urteil in BFHE 167, 513, HFR 1992, 446).
Normenkette
Verfahrensgang
FG Berlin |
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Beamtin. Sie hielt im Jahre 1987 neben ihrem Hauptberuf in dem A-Krankenhaus Vorträge über die Problematik der Drogenbehandlung. Die Vorträge fanden im Rahmen der Ausbildung von Kranken- und Pflegepersonal statt. Für die in diesem Zusammenhang erhaltene Vergütung in Höhe von 1569 DM beantragte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung 1987 Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr.26 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) versagte die Steuerfreiheit mit der Begründung, die Lehrtätigkeit der Klägerin komme nur einem abgeschlossenen Personenkreis zugute. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage zum Finanzgericht (FG).
Das FG gab der Klage statt.
Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der Verletzung materiellen Bundesrechts gerügt wird.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Der Senat hat mit Urteil vom 26. März 1992 IV R 34/91 (BFHE 167, 513, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 446) entschieden, daß der nebenberuflich erteilte Unterricht, den ein Krankenhausarzt an einer dem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule erteile, auch dann nach § 3 Nr.26 EStG begünstigt sei, wenn er sich auf den Kreis der Pflegeschüler dieses Krankenhauses beschränke. Gleiches muß für den Unterricht der Klägerin gelten (vgl. auch Senatsurteil vom 26. März 1992 IV R 71/91, nicht veröffentlicht, in dem der Freibetrag nach § 3 Nr.26 EStG einer Justizangestellten gewährt wurde, die bei einem Amtsgericht Auszubildende für den Beruf des Justizfachangestellten in Maschinenschreiben und Kurzschrift unterrichtete).
Die Entscheidung des FG stimmt mit diesen Grundsätzen überein.
Fundstellen
Haufe-Index 423172 |
BFH/NV 1993, 234 |
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