Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Gehört die Beteiligung an einer Personengesellschaft zum Betriebsvermögen eines anderen gewerblichen Betriebes, so stellt der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung einen Teil des laufenden Gewinnes und damit des steuerpflichtigen Gewerbeertrages dieses Betriebes dar. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 2 GewStG findet keine Anwendung.

 

Normenkette

GewStG §§ 7, 9 Ziff. 2

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.), ein Einzelunternehmer, war zugleich an einer KG beteiligt. Den Kommanditanteil hatte er in sein Betriebsvermögen aufgenommen. Der Anteil des Bf. am laufenden Gewinn der KG für 1950 betrug 13.863 DM. Ende 1950 ist der Bf. aus der KG gegen eine Abfindung von 20.000 DM ausgeschieden. Da sein Kapitalanteil zu diesem Zeitpunkt 8.576 DM betrug, ergab sich ein Veräußerungsgewinn von 11.424 DM.

Das Finanzamt hat bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für das Einzelunternehmen des Bf. lediglich dessen Anteil am laufenden Gewinn der KG gemäß § 9 Ziff. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom Gewinn gekürzt, nicht dagegen den Veräußerungsgewinn. Dieser sei im Rahmen des Gewerbebetriebes des Bf. angefallen und deshalb dort laufender Betriebsgewinn geworden.

Der Bf. hat hiergegen geltend gemacht, der Kommanditanteil sei nach der vom Reichsfinanzhof entwickelten Bilanzbündeltheorie als selbständiger Gewerbebetrieb, im Rahmen seines Unternehmens somit als Teilbetrieb anzusehen. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebes (ß 16 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) sei aber nach Abschnitt 40 Abs. 2 Ziff. 1 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1951 von der Gewerbesteuer befreit. Auf jeden Fall hätte aber das Finanzamt den erzielten Veräußerungsgewinn nach § 9 Zoff. 2 GewStG absetzen müssen, da es sich hierbei um eine betriebsfremde Einnahme handle, die nicht unmittelbar Ausfluß des Betriebes seines Einzelunternehmens sei.

Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Das Finanzgericht hat im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sei zwar in § 16 EStG der Veräußerung eines Teilbetriebes gleichgestellt. Diese Vorschrift sei jedoch nur dann anzuwenden, wenn der Geschäftsanteil einem Privatvermögen zuzurechnen sei; sie beziehe sich nicht auf die Veräußerung von Anteilen, die zu einem Betriebsvermögen gehörten. In diesem Falle beeinflusse die Veräußerung der Beteiligung ohne weiteres den Gewinn des Gewerbebetriebes und damit den steuerpflichtigen Gewerbeertrag. Der so entstandene Gewinn sei als ein laufender und normal zu versteuernder Geschäftsgewinn anzusehen, der in vollem Umfange der Gewerbesteuer unterliege. Dies entspreche auch dem Charakter der Gewerbesteuer als einer Sachsteuer. Durch die Veräußerung eines Kommanditanteils, der zum Betriebsvermögen eines anderen gewerblichen Betriebes gehöre, werde dieser andere Betrieb als gewerbesteuerliches Objekt in keiner Weise berührt. Er werde unverändert fortgeführt und bleibe in demselben Umfang bestehen, in dem er sich vor der Veräußerung des Kommanditanteils befunden habe.

Diesem Ergebnis stehe auch die Vorschrift des § 9 Ziff. 2 GewStG nicht entgegen. Denn der vom Bf. durch sein Ausscheiden erzielte Gewinn stelle keinen Anteil am Gewinn der KG dar. Auf Seiten der Gesellschaft sei das Ausscheiden des Bf. gewerbesteuerrechtlich ohne Bedeutung. Die Zahlung der Abfindung und der Eintritt des neuen Gesellschafters könnten sich für die Gesellschaft nicht gewinnerhöhend auswirken. Da die Abfindung der Höhe nach das Kapitalkonto des Ausscheidenden überschreite, sei die Gesellschaft gehalten, den Unterschiedsbetrag entweder zu aktivieren oder ihn als Betriebsausgabe zu verbuchen. In keinem der beiden Fälle sei der Gesellschaft dadurch ein Gewinn entstanden, an dem der Bf. beteiligt wäre. Der Gewinn sei ausschließlich im Rahmen des Betriebes des Bf. angefallen und nicht zugleich Teil des Gesamtgewinnes der KG. Es finde sonach keine Doppelbesteuerung statt, deren Verhütung der Zweck der Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 2 GewStG sei.

In der Rechtsbeschwerde (Rb.) hat der Bf. im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Zusätzlich hat er auf § 7 GewStG hingewiesen. Danach sei Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG usw. zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Es seien daher alle betriebsfremden Einnahmen, die nicht unmittelbar Ausfluß des Gewerbebetriebes seien, nicht dem Gewerbeertrag zuzurechnen.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:

Während bei der Einkommensteuer die Beteiligung an einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb des Gesellschafters angesehen wird (ß 15 Ziff. 2 EStG), stellt bei der Gewerbesteuer die Personengesellschaft als solche einen Gewerbebetrieb dar (ß 2 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG). Die Regelung bei der Einkommensteuer hat zur Folge, daß die Beteiligung an einer Personengesellschaft, wenn sie zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebes gehört, in bezug auf diesen als ein Teilbetrieb im Sinne des § 16 EStG angesehen werden kann (vgl. hierzu Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 7. Auflage, Anm. 3 b zu § 16, S. 798). Für den Bereich der Gewerbesteuer ist dagegen für diese rechtliche Betrachtungsweise kein Raum, weil dort die Gesellschaft und nicht die Beteiligung einen Gewerbebetrieb bildet. Letztere ist ein zum Betriebsvermögen des beteiligten Unternehmens gehöriges Wirtschaftsgut. Wird dieses veräußert, so stellt der Gewinn hieraus einen Teil des Gewinnes des beteiligten Unternehmens dar und gehört daher zu dessen Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG. Das Finanzgericht hat deshalb mit Recht angenommen, daß der aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Personengesellschaft entstandene Gewinn bei der Gewerbesteuer als laufender und normal zu versteuernder Gewinn des beteiligten Betriebes zu behandeln ist.

Beizutreten ist auch der Auffassung der Vorentscheidung, daß der Heranziehung des Veräußerungsgewinnes zur Gewerbesteuer die Vorschrift des § 9 Ziff. 2 GewStG nicht entgegensteht. Nach dieser ist die Kürzung für Anteile am Gewinn der Personengesellschaft vorzunehmen. Der Grund hierfür liegt darin, daß der Gewinn der Personengesellschaft infolge deren gewerbesteuerlicher Verselbständigung bereits bei dieser erfaßt wird. Die Bestimmung dient somit, worauf das Finanzgericht zutreffend hingewiesen hat, der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Ihre Ergänzung findet sie in der Zurechnungsvorschrift des § 8 Ziff. 9 GewStG, die die doppelte Berücksichtigung eines bei der Personengesellschaft entstandenen Verlustes verhindern will. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 2 GewStG könnte deshalb im vorliegenden Fall nur dann angewendet werden, wenn der Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteiles zum Gewinn der Kommanditgesellschaft gehören würde. Dies hat das Finanzgericht mit rechtlich einwandfreien Ausführungen verneint. Ein derartiger Veräußerungsgewinn ist, wie bereits der Reichsfinanzhof in dem Urteil VI 688/37 vom 1. Dezember 1937 (Reichssteuerblatt 1938 S. 356) ausgesprochen hat, nicht im Betriebe der Gesellschaft, sondern in der Person des einzelnen Gesellschafters erwachsen. Durch die Erfassung des Veräußerungsgewinnes beim Gesellschafter entsteht somit keine Doppelbesteuerung, so daß der innere Grund für die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 2 GewStG entfällt.

Nach alledem haben die Vorinstanzen den Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils mit Recht als Bestandteil des Gewerbeertrages des Einzelunternehmens behandelt und der Gewerbesteuer unterworfen. Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1958, 40

BFHE 1958, 100

BFHE 66, 100

StRK, GewStG:9 R 6

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