Leitsatz (amtlich)

Eine von Landwirten gegründete und für ihre Mitglieder als Handelsvertreter tätige Genossenschaft genießt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerfreiheit nach § 4 Ziff. 17 UStG. Diese Gesetzesvorschrift verwendet den Begriff "Handelsvertreter" in demselben Sinne wie das Handelsgesetzbuch, so daß eine davon abweichende Auslegung des Handelsvertreterbegriffes nicht zulässig ist. An der Auffassung des Urteils des Reichsfinanzhofs V A 513/34 vom 1. Februar 1935 (RStBl 1935 S. 663) wird insoweit nicht mehr festgehalten.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 17

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.) ist eine von Landwirten gegründete und nur für die Mitglieder tätige Genossenschaft. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwertung von Vieh auf Rechnung und im Namen ihrer Mitglieder. Ihr Gesamtumsatz hat im Jahre 1955 weniger als 18 000 DM betragen und hauptsächlich aus Provisionseinnahmen infolge der Vermittlung von Viehverkäufen für die Mitglieder bestanden. Streit besteht darüber, ob diese Provisionseinnahmen nach § 4 Ziff. 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind. Das Finanzgericht hat das bejaht, weil eine juristische Person Handelsvertreter sein und nach der neuen Fassung des § 84 des Handelsgesetzbuches (HGB) auch für Landwirte tätig sein könne. Eine juristische Person, die nur ihren Mitgliedern gegenüber und ohne Gewinnabsicht tätig werde, stehe anderen Unternehmern, die nur für fremde Personen und mit Gewinnabsicht tätig würden, umsatzsteuerrechtlich gleich, und zwar sowohl was die Steuerpflicht als auch was die Steuerbefreiung anbelange.

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts stützt sich demgegenüber auf das Urteil des Reichsfinanzhofs VA 513/34 vom 1. Februar 1935 (RStBl 1935 S 663) und dem darauf beruhenden, amtlich nicht veröffentlichten, aber in der Umsatzsteuer-Rundschau 1956 S. 71 abgedruckten Ertaß des Bundesministers der Finanzen IV A/2 - S 4160 - 14/55 vom 23. März 1956, wonach eine Verwertungsgenossenschaft, die Viehverkäufe zwischen ihren Mitgliedern und Viehhändlern vermittele, die Befreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 17 UStG nicht in Anspruch nehmen könne, weil sie ausschließlich für ihre Mitglieder tätig sei und daher im Wirtschaftsleben eine andere Stellung einnehme als ein Handelsvertreter oder Makler. der für fremde Personen tätig werde und aus deren Geschäften für sich einen Zwischengewinn erzielen wolle. Die Genossenschaft diene demgegenüber der Wirtschaftsförderung ihrer Mitglieder, die auch die Unkosten der Genossenschaft trügen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Daß eine juristische Person als Handelsvertreter tätig sein kann, ist anerkannten Rechtes (vgl. z. B. Schlegelberger, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 1955, 1. Band S. 522, Anm. 8 zu § 84, und auch schon Urteile des Reichsfinanzhofs V A 868/31 und V A 979/31, beide vom 5. November 1932, Slg. Bd. 30 S. 170 und 169, RStBl 1932 S. 804 und 805). Ferner ist nach der Neufassung des § 84 HGB auch nicht mehr zweifelhaft, daß ein Handelsvertreter, der Provisionen von Landwirten erhält, unter die Vorschrift des § 4 Ziff. 17 UStG fällt (so auch der vorerwähnte Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 23. März 1956). Diesem Erlaß und dem Urteil des Reichsfinanzhofs V A 513/34 vom 1. Februar 1935 kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als sie auf eine Genossenschaft, die auf Grund von Geschäftsvermittlungen für Landwirte Provisionen von diesen vereinnahmt, § 4 Ziff. 17 UStG nicht für anwendbar halten, und zwar deshalb, weil eine Genossenschaft der wirtschaftlichen Förderung ihrer Mitglieder diene, die auch die Unkosten der Genossenschaft trügen. Entweder ist die Genossenschaft in jedem einzelnen Vermittlungsfalle für ihr jeweiliges Mitglied gleichsam als Angestellte tätig, so daß eigentlich das Mitglied handelt: Dann entfiele aus diesem Grunde die Umsatzsteuerpflicht der Genossenschaft. Oder - und das ist die Ansicht des erkennenden Senates - die Genossenschaft ist ein umsatzsteuerlich selbständiges Rechtssubjekt: Dann steht ihr jedes ihrer Mitglieder als eine fremde Person gegenüber, so daß sie die uneingeschränkte Stellung eines Handelsvertreters mit allen sich daran knüpfenden umsatzsteuerlichen Folgen hat. Dabei kann es dann nicht darauf ankommen, daß die Genossenschaft der wirtschaftlichen Förderung ihrer Mitglieder dient und daß diese die Unkosten der Genossenschaft tragen; daß der Auftraggeber die Unkosten seines Handelsvertreters ganz oder teilweise trägt, kommt zudem häufig vor.

Der Gesetzgeber hat in § 4 Ziff. 17 UStG den Begriff "Handelsvertreter" in demselben Sinne wie das HGB verwendet. Infolgedessen darf der Begriff im Umsatzsteuerrecht nicht anders, insbesondere nicht einschränkend, ausgelegt werden.

Der Rechtsauffassung des Finanzgerichts, das § 4 Ziff. 17 UStG auf die Stpfl. angewandt hat, liegt daher kein Rechtsirrtum zugrunde.

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist sonach zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1959, 357

BFHE 1960, 253

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