Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG wird nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige die ihm erwachsenden außergewöhnlichen Aufwendungen aus erheblichem ganz oder teilweise leicht verwertbarem Vermögen ohne empfindliche Beeinträchtigung der Vermögenslage bestreiten kann.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) mußte im Veranlagungszeitraum 1949 infolge einer schweren chronischen Nierenerkrankung an Operationskosten und sonstigen Krankheitskosten 6.203 DM aufwenden. Außerdem macht er Diätkosten in Höhe von 1.200 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. In den beiden folgenden Jahren entstanden ihm aus der gleichen Krankheit Kosten in Höhe von 1.984,50 DM bzw. 1.766,94 DM. Sein Vermögen (im wesentlichen Betriebsvermögen) hatte am 31. Dezember 1949 einen Wert von rund 400.000 DM. Streitig ist, ob der Bf. eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung (ß 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) beanspruchen kann. Das Finanzamt verneinte diese Frage, der Steuerausschuß bejahte sie. Das Finanzgericht versagte auf die Berufung des Vorstehers des Finanzamts die Steuervergünstigung im Hinblick auf das erhebliche Vermögen des Bf. Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) rügt der Bf. unrichtige Anwendung des § 33 EStG und Verstoß gegen die herrschende Rechtsprechung.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Die Anwendung des § 33 EStG 1949 setzt voraus, daß die dem Steuerpflichtigen erwachsenen Aufwendungen zwangsläufig sein Einkommen belasten. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen aus hohem und dabei ganz oder zum Teil leicht verwertbarem Vermögen ohne Schwierigkeiten bestreiten kann. Bei laufenden außergewöhnlichen Aufwendungen ist die Meinung vertreten worden, daß sie ohne Rücksicht auf die Höhe des Vermögens nur das Einkommen belasten, da sie aus diesem bestritten würden (zu vergleichen das in der Deutschen Steuerzeitung - Eildienst - 1949 S. 351 abgedruckte Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 34/48 vom 2. März 1949, ferner Einkommensteuer-Richtlinien II/1948 und 1949 Abschn. 208 Abs. 2). Der erkennende Senat übernimmt diese Rechtsauffassung nicht. Bei erheblichem und leicht verwertbarem Vermögen eines Steuerpflichtigen spielt es keine Rolle, ob die Belastung einmalig ist, vereinzelt vorkommt oder regelmäßig wiederkehrt. Von Bedeutung kann es nur sein, ob die Aufwendungen zu einer empfindlichen Beeinträchtigung der Vermögenslage führen. Da erhebliches Vermögen eines Steuerpflichtigen als Merkmal besonderer steuerlicher Leistungsfähigkeit anzusehen ist, muß ihm zugemutet werden, alle zwangsläufig erwachsenen außergewöhnlichen Aufwendungen ohne Rücksicht auf ihre Form bis zur Grenze der empfindlichen Beeinträchtigung der Vermögenslage aus dem Vermögen zu bestreiten. Vor Erreichung dieser Grenze darf er die Belastung nicht im Wege einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG zum Teil auf die Gesamtheit aller Steuerpflichtigen abwälzen.

Die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um laufende Aufwendungen handelt, ist demnach nicht zu prüfen. Eine empfindliche Beeinträchtigung der Vermögenslage ist beim Bf. nach dem unstreitigen Sachverhalt in absehbarer Zeit nicht zu befürchten. Das Finanzgericht hat tatsächlich festgestellt, daß das unbestritten hohe Vermögen des Bf. zu einem wesentlichen Teil leicht verwertbar ist. Diese Feststellung, die weder einen Rechtsirrtum noch einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten erkennen läßt, die auch vom Bf. nicht angegriffen wird, ist für den Senat bindend (ß 288 der Reichsabgabenordnung). Das Finanzgericht hat daher mit Recht die Gewährung einer Steuervergünstigung nach § 33 EStG versagt.

 

Fundstellen

BStBl III 1953, 255

BFHE 1954, 669

BFHE 57, 669

StRK, EStG:33 R 28

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