Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

ß 55 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA, nach dem der nach § 57 LAG bei Privatkrankenanstalten zu stundende Teil des Vermögensabgabevierteljahresbetrages nach dem Verhältnis zu ermitteln ist, in dem das Krankenanstaltsvermögen zum gesamten der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögen steht, entspricht der Ermächtigung des § 57 Abs. 3 LAG und ist rechtsverbindlich. Der Vermögensabgabevierteljahresbetrag bleibt unverändert und ist für den nicht nach § 57 LAG begünstigten Teil des Vermögens nicht gesondert zu errechnen.

10.AbgabenDV-LA § 55 Abs. 2; LAG § 57.

 

Normenkette

LAG § 57; 10-AbgabenDV-LA 55/2

 

Tatbestand

Am Währungsstichtage war der im Oktober 1952 gestorbene Vater des Abgabepflichtigen an einem Sanatorium zu 60 v. H. beteiligt. Dieses war während des Krieges von der Wehrmacht, hernach - bis August 1948 - von der Besatzungsmacht beschlagnahmt. Nach teilweiser Beseitigung der durch die Beschlagnahme verursachten Schäden wurde das Sanatorium ab Mitte des Jahres 1949 an eine Versicherungsanstalt auf die Dauer von 15 Jahren mit der Auflage verpachtet, Heilbäder und Heilbehandlungen in gleicher Weise wie bisher auch an solche Patienten zu verabfolgen, die außerhalb des Sanatoriums wohnen.

Die Veranlagung des hinterlassenen Vermögens zur Vermögensabgabe ist vorläufig, wie folgt, vorgenommen worden:

Mietwohnhäuser ........................... X DM Anteil am Sanatorium ..................... Y DM gewogenes Mittel - § 37 LAG - (a : b =) .............................. 1,4 v. H. Vierteljahresbetrag der nach Anrechnung der Soforthilfeabgabe verbleibenden Ver= mögensabgabeschuld = ................... 720,15 DM.

Der Abgabepflichtige hat geltend gemacht, das Sanatorium sei eine konzessionierte Privatkrankenanstalt, die im Kalenderjahre 1949 in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung gedient und die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuer erfüllt habe, und beantragt, die Vermögensabgabe rückwirkend ab 1. April 1949 anteilig für das Betriebsvermögen des Sanatoriums zu stunden (ß 57 LAG). Das Finanzamt hat den Vierteljahresbetrag nach dem Verhältnis des genannten Betriebsvermögens zum Gesamtvermögen in 380,55 DM (Betriebsvermögen) und 339,60 DM (Grundvermögen) aufgeteilt und den ersteren Teilbetrag gestundet.

Mit Einspruch hat der Abgabepflichtige beantragt, den nicht gestundeten Teil des Vierteljahrsbetrages nach dem für Mietwohngrundstücke geltenden Satz von 1,1 v. H. nur auf 228,65 DM zu berechnen. Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht hat jedoch unter Anrechnung der anteiligen Soforthilfeabgabe den Vierteljahresbetrag bis auf 264,15 DM gestundet. Das Gericht ist von folgenden Erwägungen ausgegangen: Nach § 57 LAG sei unter den gegebenen Voraussetzungen der auf die Krankenanstalt entfallende Teil des Vierteljahrsbetrages der Vermögensabgabe zu stunden. Daher habe das Betriebsvermögen des Sanatoriums bei der Berechnung des zu entrichtenden Teiles des Vierteljahrsbetrages außer Betracht zu bleiben. Für die Neuberechnung des Vierteljahrsbetrages könne daher nicht das bis dahin angewandte gewogene Mittel, sondern nur derjenige Abgabesatz maßgebend sein, der für das Vermögen außerhalb des Betriebsvermögens, also hier für das Grundvermögen, gelte. Daher sei anstelle des gewogenen Mittels von 1,4 v. H. lediglich der Satz von 1,1 v. H. anzuwenden. Wenn § 55 der Zehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (10. AbgabenDV-LA), abweichend von diesem Verfahren, an dem vor der Aufteilung festgesetzten, nach dem gewogenen Mittel auf das Gesamtvermögen entfallenden Vierteljahresbetrag festhalte und diesen lediglich um den auf das Betriebsvermögen der Krankenanstalt bezüglichen Teilbetrag mindere, so sei diese Regelung vom Gesetze nicht gedeckt und nicht rechtsverbindlich.

Hiergegen richtet sich die Rb. des Vorstehers des Finanzamts (Bf.).

Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Er hat - in Übereinstimmung mit dem Bf. - beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Abgabepflichtigen gegen die Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:

Nach § 57 LAG sind die Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe, die auf Vermögen entfallen, das dem Betriebe von Krankenanstalten gewidmet ist, auf Antrag zu stunden, wenn die Krankenanstalt im Kalenderjahr 1949 in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung gedient und die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuer erfüllt hat.

Die Voraussetzungen des § 57 LAG und der §§ 57 und 62 Abs. 3 der 10. AbgabenDV-LA sind erfüllt. Streitig ist lediglich die Art und Weise, nach der der Vermögensabgabevierteljahresbetrag zu ermitteln ist, der auf das Betriebsvermögen der Krankenanstalt entfällt.

Die auf Grund der Ermächtigung des § 57 Abs. 3 LAG ergangenen ßß 53 ff. der 10. AbgabenDV-LA enthalten in § 55 Bestimmungen über die Ermittlung des auf das Betriebsvermögen der Krankenanstalt entfallenden Vierteljahresbetrages. Hiernach ist er mit demjenigen Betrage anzusetzen, der dem Wertanteil des auf den Abgabepflichtigen entfallenden Krankenanstaltsvermögens an seinem der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögen entspricht.

Das Begehren des Abgabepflichtigen zielt darauf ab, daß der ursprünglich festgesetzte Vierteljahresbetrag durch eine abweichenden Grundsätzen folgende Art und Weise, nämlich nach einem anderen Abgabesatz, berichtigt werde. Eine proportionale Ermäßigung des Vierteljahrsbetrages erachtet er nicht für zutreffend.

Entscheidend ist der Wille des Gesetzgebers, wie er im Gesetze zum Ausdruck gelangt ist. § 57 LAG sieht keine Berichtigung des Vermögensabgabevierteljahresbetrages vor. Er spricht lediglich von "Stundung" und, bei ununterbrochenem Fortbestehen der Stundungsvoraussetzungen bis zum Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe, von "Erlaß" der gestundeten Beträge. Danach soll die vorgenommene Festsetzung des Vierteljahrsbetrages keine Berichtigung erfahren, wenn die Voraussetzungen des § 57 LAG erfüllt sind. Andernfalls würde die vom Gesetzgeber gewollte spätere Erlaßentscheidung gegenstandslos sein.

Soll hiernach die Veranlagung von der Entscheidung nach § 57 LAG unberührt bleiben, so spricht dies dafür, daß die Stundungs- und die spätere Erlaßentscheidung ihren rechnerischen Ausgangspunkt von dem festgesetzten Vierteljahresbetrag nehmen soll.

Dies entspricht auch, was bei der Auslegung einer gesetzlichen Einzelvorschrift wesentlich ist, den leitenden Gesichtspunkten der Vermögensabgabevorschriften in ihrem inneren Zusammenhange, wie sie im LAG erkennbar zutage treten.

In dieser Hinsicht sei in erster Linie an das Stichtagsprinzip erinnert, das in §§ 16 und 21 LAG ausgesprochen ist und - vorbehaltlich einer Rechtsmittelentscheidung - das grundsätzliche Festhalten an dem einmal veranlagten Betrage bedingt, obwohl dieser für eine Zeitspanne von 27 Jahren gelten soll (ß 49 LAG). Deshalb ist es der Wille des Gesetzgebers, daß das Vermögen vom Stichtage für die Berechnung des Vierteljahrsbetrages schlechthin maßgebend ist und bleibt.

Darüber hinaus zeigen die zahlreichen Bestimmungen im LAG über die Aufteilungsfälle, in denen der Lauf der Vierteljahreszahlungen auf Grund eines wesentlichen nachträglichen Ereignisses verändert werden muß (ßß 58 ff.), den Willen des Gesetzgebers, daß selbst solche nachträglichen Ereignisse den Bestand des einmal festgesetzten Vierteljahrsbetrages unberührt lassen (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs III 104/58 S vom 3. Juli 1959 - BStBl 1959 III S. 362, Slg. Bd. 69 S. 268 -).

Es entspricht daher diesen das Gesetz beherrschenden Grundsätzen, wenn § 55 der 10. AbgabenDV-LA für die Stundungszwecke nicht von einer völligen Neuberechnung des Vierteljahrsbetrages nach einem neuen Abgabesatz - gemäß der Art des nunmehr allein zu berücksichtigenden Vermögensteiles - spricht, sondern den zu stundenden Teil des Vierteljahresbetrages, ohne Neuaufrollung des Abgabesatzes, nach dem Verhältnis des Wertes des Betriebsvermögens der Krankenanstalt zum Gesamtvermögen errechnen läßt (vgl. auch amtliche Begründung zu § 55 a. a. O.).

Die unterschiedliche Gesetzesfassung in § 57 LAG und in § 18 Abs. 1 Ziff. 14 LAG zeigt, daß die Privatkrankenanstalten nach der ersteren Vorschrift abgabenmäßig auch in der praktischen Auswirkung den gemeinnützigen Unternehmungen nicht gleichgestellt werden sollen (vgl. § 53 der 10. AbgabenDV-LA).

Die Vorschrift des § 55 a. a. O. hält sich deshalb im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und ist rechtsverbindlich.

Demgemäß unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung.

Die Sache ist spruchreif. Die Berufung des Abgabepflichtigen gegen die Einspruchsentscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Fundstellen

BStBl III 1960, 224

BFHE 1960, 606

BFHE 70, 606

StRK, LAG:57 R 2

NJW 1960, 1415

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