Leitsatz (amtlich)

Zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co KG.

 

Normenkette

EStG §§ 4-5, 15 Nr. 2; KStG § 6 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Revisionsbeklagte (KG) ist eine GmbH & Co KG. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1963, ob die Gewinnverteilung, wie sie die Gesellschafter der KG im Gesellschaftsvertrag vereinbart und durchgeführt haben, steuerlich anzuerkennen ist oder durch einen Gewinnvorab zugunsten der Komplementär-GmbH für deren Geschäftsführung und Vollhaftung abgeändert werden muß.

An der KG waren im Streitjahr 1963 die GmbH als Komplementärin und die Gesellschafter A, B, C, D und E als Kommanditisten beteiligt.

Gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages erhielt die GmbH 1963 von der KG für ihre Geschäftsführung eine Vergütung in Höhe des Geschäftsführergehalts, das sie an ihren Geschäftsführer, den Kommanditisten B, zu zahlen hatte. Für ihre Guthaben auf den Sonderkonten (Darlehnskonten) erhielten die Gesellschafter der KG eine Verzinsung von 2 v. H. über dem Bundesbankdiskontsatz. Den Reingewinn der KG verteilten die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile.

An der GmbH (Stammkapital: 20 000 DM) waren die Kommanditisten der KG im gleichen Verhältnis wie an der KG beteiligt. Der Geschäftsführer der GmbH und Kommanditist B erhielt für seine Geschäftsführertätigkeit von der GmbH auf Grund eines Anstellungsvertrages im Jahre 1963 ein festes Gehalt von 25 968 DM und eine Tantieme für 1963 von 3 368,50 DM, insgesamt 29 336,50 DM.

In ihrer Gewinnerklärung für 1963 verteilte die Klägerin den Gewinn gemäß dem Gesellschaftsvertrag.

Das FA beanstandete diese Art der Gewinnverteilung.

Die KG legte Sprungberufung (Klage) ein.

Das FG gab der Klage statt.

Gegen dieses Urteil legte das FA Revision ein, mit der es seine bisherige Rechtsauffassung weiter vertritt.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

In dem Grundsatzurteil IV R 139/67 vom 15. November 1967 (BStBl II 1968, 152) nahm der Senat eingehend zu der Frage Stellung, unter welchen Umständen die vertraglich vorgesehene Gewinnverteilung innerhalb einer GmbH & Co KG für die Besteuerung unter den für Gewinnverteilungsabreden unter nahen Angehörigen und für verdeckte Gewinnausschüttungen vom BFH entwickelten Gesichtspunkten beanstandet werden kann. Der Senat nimmt auf diese Entscheidung Bezug.

Dem FG ist darin zuzustimmen, daß hier die Voraussetzungen einer Korrektur der Gewinnverteilungsabreden nicht gegeben sind. Die leitende Tätigkeit innerhalb der KG wurde von dem Gesellschafter B ausgeübt. Er wurde dafür durch einen Gewinnvorab angemessen entlohnt. Dieser Gewinnvorab wurde ihm entsprechend der bisher schon geltenden und nunmehr auch von der KG nicht mehr angegriffenen ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 15 Nr. 2 EStG unmittelbar als gewerblicher Gewinn zugerechnet. Die GmbH hatte also durch die ihr obliegende Pflicht zur Führung der Geschäfte der KG insoweit keine eigenen Unkosten. Die Geschäftsführung als solche war nicht zu vergüten, da die GmbH im übrigen schon nach den Umständen des Falles angemessen am Gewinn beteiligt war. Die Gewinnverteilung richtete sich nach den festen Kapitaleinlagen. Diese wurden bei allen Gesellschaftern nicht verzinst. Irgendwelche Gewinnverschiebungen unter den Gesellschaftern traten dadurch nicht ein, da der Wegfall der Verzinsung den zu versteuernden Restgewinn erhöhte und somit allen Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Einlagen zugute kam, also nach demselben Maßstab, nach dem sich auch die Verzinsung hätte richten müssen. Darlehnskonten aller Gesellschafter wurden in gleicher Höhe vorweg verzinst. Damit trat zwar insofern eine gewisse Benachteiligung der GmbH ein, als diese denselben Zins erhielt wie die Kommanditisten, obschon sie voll mit den Darlehnsbeträgen haften mußte, während den Kommanditisten immerhin die Aussicht auf eine Konkursquote blieb. Dieser Nachteil wurde aber dadurch wettgemacht, daß die Einsätze der Kommanditisten in der Form von Darlehen am Ende des Streitjahres rund das 22fache desjenigen der GmbH betrugen. Es liegen keine Anzeichen dafür vor - angesichts der entscheidenden Bedeutung, die das FA der Frage beimaß, hätte es solches mit Sicherheit vorgetragen -, daß die GmbH noch weiteres nennenswertes Vermögen besaß, mit dem sie hätte herangezogen werden können, oder daß die Gefahr des Eintritts der Haftung nahelag. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die GmbH in ein Unternehmen eintrat, das sofort gute Gewinne abwarf. Wenn sie unter diesen Umständen eine 2 % über dem Bundesbankdiskontsatz liegende Verzinsung ihrer Darlehen und darüber hinaus Gewinne erzielte, die in den ersten fünf Jahren des Bestehens der KG im Durchschnitt 41,8 % ihrer Kapitaleinlage betrugen, so kann diese Gewinnbeteiligung nicht als zu niedrig angesehen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425903

BStBl II 1968, 175

BFHE 1968, 426

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