Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff der nebenberuflichen Tätigkeit i. S. von § 3 Nr. 26 EStG

 

Leitsatz (NV)

Eine Tätigkeit ist nebenberuflich i. S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie den Steuerpflichtigen - vom zeitlichen Umfang her - im Verhältnis zu einem vergleichbaren Vollerwerbstätigen nur bis zu 33 1/3 v. H. in Anspruch nimmt (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 26

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1984 hauptberuflich als Kammermusiker beim Theater in X tätig. Er bezog einen Bruttoarbeitslohn von . . . DM. Darüber hinaus erteilte der Kläger an der Städtischen Musikschule in X an 13 Wochenstunden Instrumentalunterricht; hieraus erzielte er Einkünfte in Höhe von . . . DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzanmt - FA -) lehnte es bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres ab, von den Einnahmen des Klägers aus der Tätigkeit an der Musikschule gemäß § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2 400 DM steuerfrei zu belassen.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobenen Klage mit seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 502 veröffentlichten Urteil statt.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 3 Nr. 26 EStG. Die Frage, ob eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliege, sei u. a. nach dem Zeitaufwand, der Höhe der Vergütung und dem Umfang, in dem der Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werde, zu beurteilen (Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 19. Juni 1981, BStBl I 1981, 502). Hierbei sei die Tätigkeit als solche zu würdigen; sie dürfe nicht den Charakter eines Hauptberufes haben (Hinweis auf Schmidt-Liebig, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1984, 370).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die vom FG getroffenen Feststellungen erlauben keine abschließende Prüfung, ob es bei den vom Kläger aus der Tätigkeit an der Musikschule bezogenen Einnahmen im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG bejaht hat.

1. Steuerfrei sind nach dieser Vorschrift Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten im dort genannten Sinne als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit. Als Aufwandsentschädigungen sind nach der in § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG enthaltenen unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung Einnahmen für die bezeichneten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2 400 DM im Jahr anzusehen.

2. Nach dem Urteil des Senats vom 30. März 1990 VI R 188/87 (BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854) ist eine Tätigkeit nebenberuflich im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie - vom zeitlichen Umfang her - im Verhältnis zu einem vergleichbaren Vollerwerbstätigen den Steuerpflichten nur bis zu 331/3 v. H. in Anspruch nimmt. Auf die vom FG zur Abgrenzung herangezogenen Kriterien ,,Bestreiten des Lebensunterhalts" und ,,Verhältnis von Haupt- und Nebenberuf in der Person des Steuerpflichtigen" kommt es dananch nicht an. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur weiteren Begründung auf das Urteil vom 30. März 1990 VI R 188/87 Bezug.

3. Die der Rechtsauffassung des Senats nicht entsprechende Vorentscheidung ist aufzuheben. Das FG hat - nach seiner Auffassung folgerichtig - keine Feststellungen darüber getroffen, zu welchem Bruchteil der Wochenstundenzahl einer Vollzeitkraft der Kläger an der Musikschule unterrichtet hat. Dies wird es bei seiner erneuten Entscheidung nachzuholen haben.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 296

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