Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

In den Fällen der formwechselnden Umwandlung nach den §§ 263 ff. AktG ist auch für die Gewerbesteuer die für den Abzug des Gewerbeverlustes erforderliche Voraussetzung der Personengleichheit gegeben.

 

Normenkette

GewStG § 10a

 

Gründe

Die Frage, ob ein Wechsel in der Person des Unternehmers vorliegt, kann nicht aus § 5 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 1955 beantwortet werden. Der Senat hat in der Entscheidung I 139/57 U vom 23. Juli 1958, Bundessteuerblatt (BStBl) 1958 III S. 426, im Anschluß an das Urteil des IV. Senats IV 666/55 U vom 19. Dezember 1957, BStBl 1958 III S. 210, Slg. Bd. 66 S. 548, ausgesprochen, daß sich § 5 Abs. 2 GewStG auf die Ermittlung der Steuerschuldnerschaft beschränkt und daß aus ihm keine Folgerungen für die Auslegung des § 10 a GewStG gezogen werden können. Die Frage der Personengleichheit muß daher für die Gewerbesteuer nach den gleichen Grundsätzen entschieden werden, wie für die Körperschaftsteuer.

Der Senat hat in dem Urteil I 78/58 U vom 19. August 1958 (BStBl 1958 III S. 468) ausgeführt, daß das Steuersubjekt die auf Grund handelsrechtlicher Bestimmungen entstandene Rechtsperson ist und solange bleibt, bis sie nach Handelsrecht ihr Ende gefunden hat. Er hält im Gegensatz zu den vom Finanzamt angeführten Urteilen des Reichsfinanzhofs I 177/39 vom 13. Februar 1940 - Reichssteuerblatt (RStBl) 1940 S. 722, Slg. Bd. 48 S. 166 - und I 210/43 vom 7. März 1944 - RStBl 1944 S. 502 - eine Aufspaltung der Rechtsperson in eine handelsrechtliche und eine steuerrechtliche Rechtsperson nicht für zulässig. Er folgert daraus, daß im Falle der formwechselnden Umwandlung nach den §§ 263 ff. des Aktiengesetzes die handelsrechtliche Personengleichheit auch vom Steuerrecht anerkannt werden muß, zumal auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise dies gebietet. Diese Grundsätze müssen auch für das Gewerbesteuerrecht gelten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409180

BStBl III 1959, 48

BFHE 1959, 126

BFHE 68, 126

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