Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung bei beidseits auswärts beschäftigten Eheleuten

 

Leitsatz (NV)

Die doppelte Haushaltsführung miteinander verheirateter und beidseits auswärts beschäftigter Arbeitnehmer setzt nicht voraus, daß in ihrem gemeinsamen Hausstand an ihrem Lebensmittelpunkt während der Woche hauswirtschaftliches Leben herrscht (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) arbeiteten im Streitjahr 1990 beide in A. Der Kläger hat seit 1975 seinen Wohnsitz in B, wo auch seine Eltern und Geschwister wohnen. Ab Mai 1987 hatte der Kläger einen zweiten Wohnsitz in A. Im Jahre 1989 zog er kurz vor der Heirat mit der Klägerin in deren kleine Mansardenwohnung in A. Von dort suchten beide Kläger ihre jeweiligen Arbeitsstätten auf. Sie hielten sich in der Regel an den Wochenenden in B auf.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von ... DM als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) vertrat die Ansicht, eine doppelte Haushaltsführung liege nicht vor. Er erkannte jedoch die Fahrten von B nach A bzw. von der Wohnung in A zu den jeweiligen Arbeitsstätten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es war der Auffassung, daß Ehegatten, die während der Arbeits woche den gemeinsamen Haushalt am Be schäftigungsort führten und die sich am Wochenende in einer anderen Wohnung aufhielten, keinen doppelten Haushalt, sondern nacheinander verschiedene Haushalte führten. In der Wohnung in B habe während der Woche kein hauswirtschaftliches Leben geherrscht.

Die Kläger stützen ihre Revision auf eine Verletzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Abänderung des Bescheids vom 25. September 1992 die Einkommen- und Kirchensteuer auf ... DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat abweichend von seiner bisherigen gefestigten Rechtsprechung mit Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, entschieden, daß das Unterhalten eines eigenen Hausstandes i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG am Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht voraussetzt, daß dort auch während der berufsbedingten Abwesenheit des Steuerpflichtigen hauswirtschaftliches Leben durch Anwesenheit einer sog. Zu rechnungsperson herrschen muß. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses Urteil Bezug genommen.

Damit steht im Streitfall der Annahme, die Kläger hätten einen doppelten Haushalt i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geführt, nicht entgegen, daß in der Wohnung in B während der Woche wegen der berufsbedingten Abwesenheit der Kläger kein hauswirtschaftliches Leben geherrscht hat.

Die Vorentscheidung ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats von anderen Grundsätzen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat -- von seinem Standpunkt aus zu Recht -- keine Feststellungen zur Höhe der notwendigen Mehraufwendungen anläßlich der doppelten Haushaltsführung getroffen. Es wird dies im zweiten Rechtsgang nachholen müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420295

BFH/NV 1995, 586

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