Leitsatz (amtlich)

Die allein von einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eigenem Namen erhobene Klage gegen eine Entscheidung des Finanzamts bzw. der Oberfinanzdirektion, mit der diese den Erlaß von Grunderwerbsteuer gegenüber der aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgelehnt haben, ist unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau erwarben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Hälfte ein Grundstück. Das FA gab dem Antrag der Eheleute auf Befreiung von Grunderwerbsteuer wegen ihrer Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft nicht statt und setzte mit dem an den Kläger und seine Ehefrau in Gesellschaft gerichteten Bescheid die Grunderwerbsteuer fest. Einen weiteren Antrag der Eheleute auf Erlaß der Steuer lehnte das FA mit der Begründung ab, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau rechtfertigten einen Erlaß nicht. Gegen die an den Kläger und seine Ehefrau in GbR ergangene Beschwerdeentscheidung der OFD erhob der Ehemann Klage.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger sei nicht mit der GbR als im Grunderwerbsteuerrecht selbständigem Rechtsträger, der den Erlaßantrag gestellt habe, identisch. Der Kläger könne daher nicht unmittelbar und mangels Haftungsbescheides auch nicht im Wege der Haftung in Anspruch genommen werden; er sei als Einzelperson durch die Ablehnung des Erlaßantrags nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Entscheidungsgründe

Die von dem Kläger in eigenem Namen eingelegte Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

Das FG hat zutreffend entschieden, daß die allein von dem Kläger in eigenem Namen erhobene Klage unzulässig ist, weil er als Einzelperson durch den einen Erlaß ablehnenden Bescheid des FA und die Beschwerdeentscheidung der OFD nicht in seinen Rechten verletzt war.

Der Kläger und seine Ehefrau hatten in GbR eine ideelle Hälfte des Grundstücks erworben. Die GbR wird im Grunderwerbsteuerrecht als selbständiger Rechtsträger behandelt. Daraus folgt für den Bereich dieser Steuer einerseits, daß Steuerbescheide an sämtliche Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Gesellschaft gerichtet werden müssen. Andererseits bedeutet das aber auch, daß nur alle Gesellschafter gemeinsam den Erlaß der Steuer begehren können. Der einzelne Gesellschafter ist regelmäßig nicht befugt, die den Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehenden Rechte geltend zu machen (so auch die Rechtsprechung des BGH zu den §§ 709 und 432 BGB, vgl. das Urteil vom 10. Januar 1963 II ZR 95/61, BGHZ 39, 14).

Dementsprechend hatten das FA und die OFD ihre den Erlaß der Steuer ablehnenden Entscheidungen an den Kläger und dessen Ehefrau in GbR gerichtet. Nur die Gesellschafter gemeinschaftlich waren durch diese Entscheidungen betroffen und hätten daher die Klage erheben können. Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat allein der Kläger Klage erhoben. In seinem Schriftsatz an das FG betont er: "Ich bin der Alleinkläger, so daß wir es hier nur mit einem Halb der Aufwendungen zu tun haben,...". Seine Erläuterung, die er in dem Schriftsatz an den BFH zu dem vorgenannten Schriftsatz an das FG gab, kann nur die Ansicht bestärken, daß er wirklich nur allein klagen und seinen angeblichen Hälfteanteil an der Grunderwerbsteuer erlassen haben wollte; denn in dieser Erläuterung heißt es: "Hier wurde doch schon klar zum Ausdruck gebracht, daß ich ein Halb Grunderwerbsteuer zurückerstattet haben will, während das andere Halb der Ehefrau zusteht."

Wenn der Kläger im Streitfall den Miteigentumsanteil in der besonderen Form der GbR erwarb, dann muß er die rechtlichen Konsequenzen in Kauf nehmen, die sich daraus für eine Prozeßführung ergeben.

 

Fundstellen

BStBl II 1974, 426

BFHE 1974, 114

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