Leitsatz (amtlich)

Ist gegen einen Gesamtschuldner ein Grunderwerbsteuerbescheid erlassen worden, der unanfechtbar geworden ist, und ist die festgesetzte Steuer getilgt worden, so darf gegen einen anderen Gesamtschuldner ein Steuerbescheid auch dann nicht mehr erlassen werden, wenn dieser dies beantragt.

 

Normenkette

StAnpG § 7

 

Tatbestand

Die Klägerin verkaufte am 13. Oktober 1970 eine Eigentumswohnung an Frau F.

Die Errichtung des Hauses, in dem sich die Eigentumswohnung befand, war ursprünglich von der X-GmbH in Angriff genommen worden. Vor Beendigung sämtlicher Bauarbeiten wurde das Grundstück im April 1970 zwangsversteigert und der Klägerin zugeschlagen. Diese ließ die noch fehlenden Bauarbeiten an dem Gebäude und den Außenanlagen durchführen und begründete durch Teilung gemäß §§ 2, 8 des Wohnungseigentumsgesetzes Wohnungseigentum an den einzelnen Wohnungen.

Nachdem das FA wegen des Verkaufs der Wohnung an Frau F zunächst gegen diese am 25. November 1970 einen Grunderwerbsteuerbescheid erlassen hatte, der unanfechtbar geworden ist und auf Grund dessen die Klägerin die angeforderte Grunderwerbsteuer am 4. Januar 1971 bezahlt hat, erließ es gegen die Klägerin als Veräußerin auf deren Anregung hin am 16. Februar 1971 den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid über 4 014,50 DM, wobei es die bereits erfolgte Bezahlung des Betrags vermerkte. Zu der beantragten Grunderwerbsteuerbefreiung bemerkte es in dem Bescheid, diese sei nicht möglich, weil hinsichtlich des Grundstücks Zweiterwerb vorliege.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Revision beantragt die Klägerin, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 16. Februar 1971 sowie die Einspruchsentscheidung des FA B und das Urteil des FG N ersatzlos aufzuheben.

Das beklagte FA begehrt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist - wenn auch aus anderen als den von der Klägerin geltend gemachten Gründen - begründet.

Das FA durfte den angefochtenen Bescheid nicht nach §§ 210, 210 b AO, § 8 GrEStDV erlassen, da er nicht der Besteuerung i. S. des zweiten Teils der Reichsabgabenordnung diente. Durch die Bezahlung der gegenüber-Frau F. bestandskräftig festgesetzten Steuerschuld war diese getilgt. Sowohl die Klägerin als auch Frau F schuldeten die Grunderwerbsteuer als Verkäuferin und Käuferin der Eigentumswohnung (§ 15 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes); sie waren deshalb Gesamtschuldner (§ 7 Abs. 1 StAnpG). Die Zahlung durch einen Gesamtschuldner oder durch einen Dritten für ihn, kommt dem anderen Gesamtschuldner zustatten (vgl. § 7 Abs. 4 StAnpG). Deshalb war auch der Klägerin gegenüber die Grunderwerbsteuerschuld nach ihrer Bezahlung erloschen. Für den Erlaß eines Steuerbescheids gegen sie war kein Raum mehr.

Mit dieser Ausgabe schließt der Teil II des Jahrgangs 1975.

 

Fundstellen

BStBl II 1975, 895

BFHE 1976, 319

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