Leitsatz (amtlich)

Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Landesversicherungsanstalt zur Errichtung eines der Eigenverwaltung dienenden Verwaltungsgebäudes ist nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a (cc) des Bayer. GrEStG von der Besteuerung ausgenommen.

 

Normenkette

Bayer. GrEStG § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a (cc); StAnpG § 17

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als Landesversicherungsanstalt Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter (früher Invalidenversicherung) und nimmt die gesetzliche Krankenversicherung für die Gemeinschaftsaufgaben im Regierungsbezirk ... wahr. Sie hat am 10. Oktober 1966 ein Grundstück in Bayern gekauft, um darauf für sich ein Verwaltungsgebäude zu errichten.

Das FA (Beklagter) hat gegen die Klägerin ... DM Grunderwerbsteuer festgesetzt.

Das FG hat den Steuerbescheid aufgehoben, weil es § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a (cc) des Bayer. Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuerrechts vom 23. Juli 1965 - GrEStG - (GVBl 1965, 201) für eingreifend hielt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a (cc) GrEStG ist beim Grundstückserwerb im öffentlichen Interesse der Erwerb eines Grundstücks durch eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts von der Besteuerung ausgenommen, wenn und soweit das Grundstück unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke bestimmt ist. Aus dieser Fassung ergibt sich, daß es für die Befreiung nicht ausreicht, wenn eine Körperschaft öffentlichen Rechts Aufgaben wahrnimmt, die im ganzen als "gemeinnützige" angesprochen werden könnten (vgl. zum hessischen Recht Urteil vom 5. Juli 1972 II R 133/68, BFHE 107, 49, BStBl II 1972, 911). Die Befreiung tritt vielmehr nur ein, "wenn und soweit" das erworbene "Grundstück" selbst "unmittelbar für gemeinnützige ... Zwecke bestimmt" ist, also nur insoweit, als der gemeinnützige Zweck gerade auf diesem Grundstück selbst erfüllt werden soll. Das entspricht der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b GrEStG 1969, welche gemeinnützigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen die Vergünstigung ebenfalls nur gewährt, "wenn und soweit das Grundstück unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden soll". und der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c GrEStG.

Das Erfordernis der Unmittelbarkeit hat somit in § 4 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG einen anderen Bezug als in § 17 Abs. 1 StAnpG. Während dort die subjektiven Zwecke der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse angesprochen sind, durch deren "Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert" werden muß, geht es hier um das Grundstück als Mittel zur unmittelbaren Erfüllung dieser Zwecke.

Bei dieser Abgrenzung scheiden die für die Eigenverwaltung einer Körperschaft oder Anstalt bestimmten Grundstücke aus der Befreiung aus. Denn auf diesen wird ein gemeinnütziger Zweck "unmittelbar" nicht erfüllt, mag auch die auf ihnen geleistete Arbeit mittelbar zur Erfüllung solcher Zwecke beitragen.

Eigenverwaltung ist diejenige Verwaltungstätigkeit, die der Verwaltung der Körperschaft im ganzen und ment besonderen gemeinnützigen Zwecken im steuerrechtlichen Sinn dient. Zur Eigenverwaltung in diesem Sinne sind nicht nur die interne Verwaltung - wie die Erledigung der Personal- und Organisationsangelegenheiten - zu zählen, sondern auch die Verwaltung des Beitragsaufkommens und der Leistungen an die Versicherten, sowie die Erteilung von Auskünften an Versicherte und Rentner.

Eine unmittelbar der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 StAnpG) oder einem sonstigen besonderen gemeinnützigen Zweck dienende Einrichtung, die bei privatrechtlicher Organisation unter § 17 StAnpG fallen würde, sollte auf dem erworbenen Grundstück nicht betrieben werden. Auch soweit in dem Gebäude ärztliche Begutachtungen im Rahmen des § 369 b der Reichsversicherungsordnung (RVO), sowie Renten- und Heilverfahrensbegutachtungen durchgeführt werden sollten, dienen diese in erster Linie der Feststellung der Leistungspflicht der Klägerin und allenfalls mittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten. Es war nicht vorgesehen, auf dem Grundstück selbst Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitspflege zu unterhalten.

Zwar dient ein Teil der Aufgaben der Landesversicherungsanstalt unmittelbar der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege oder einem sonstigen besonderen gemeinnützigen Zweck (im Sinn des § 17 StAnpG). Dieser wird aber durch die auf dem gekauften Grundstück auszuübende Verwaltungstätigkeit allenfalls mittelbar gefördert. Das reicht für die Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a (cc) GrEStG nicht aus.

 

Fundstellen

BStBl II 1976, 472

BFHE 1976, 373

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