Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht von Forstbaumschulen.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1, § 2/2; EStG § 2 Abs. 3, §§ 13, 15

 

Tatbestand

Streitig ist allein, ob die Beschwerdeführerin (Bfin.) gewerbesteuerpflichtig ist oder nicht.

Die beschwerdeführende, in das Handelsregister eingetragene OHG unterhält im wesentlichen einen Forstpflanzenaufzucht- und Versandbetrieb. Daneben werden Heckenpflanzen und in geringem Umfang auch andere Erzeugnisse, wie sie sonst in Gartenbaumschulen angebaut werden, herangezogen, z. B. Obstgehölze, Koniferen, Alleebäume, Rosen usw. Neben der baumschulmäßigen Anzucht von Pflanzen und dem Vertrieb wird in erheblichem Umfang mit zugekauften fremden Baumschulerzeugnissen gehandelt.

Im Jahre 1937 besaß die Bfin. 48,27 ha zu eigen, 36,22 ha pachtweise, zusammen 84,49 ha, wovon 65 ha baumschulmäßig genutzt wurden. Das Gelände wurde ständig vergrößert; auch in Niederschlesien und Posen wurde Gelände gekauft und gepachtet. Ende 1942 gehörten zu dem Betriebe rund 139 ha als Eigentum und rund 51 ha Pachtland, zusammen 190 ha, wovon 110 ha baumschulmäßig genutzt wurden.

Im einzelnen handelt es sich bei dem Betrieb der Bfin. um folgende Pflanzengruppen:

Die Pflanzen werden aus auf eigenem oder gepachtetem Gelände gewonnenen Samen auf eigenem oder gepachtetem Gelände gezüchtet;

die Pflanzen werden aus auf eigenem Gelände gewonnenen Samen von sog. Anbauern auf deren, also fremdem Gelände gezüchtet (sog. Kostpflanzen), an die Bfin. geliefert und von ihr verkauft;

die Kostplanzen werden aus von der Bfin. erworbenem fremden Samen auf fremdem Gelände gezüchtet;

die Bfin. erhält auf Grund von Lohnanzuchtverträgen, insbesondere von Forstverwaltungen, Samen und züchtet darauf auf eigenem Gelände Pflanzen, die sie an die Samenlieferanten abliefert;

die Bfin. läßt den auf Grund von Lohnanzuchtverträgen erhaltenen Samen bei fremden Anbauern zu Pflanzen züchten, die sie dann den Samenlieferanten abliefert;

die Bfin. kauft von Dritten Pflanzen, die sie unbearbeitet weiterveräußert.

In den Fällen zu a, b und d handelt es sich um eine landwirtschaftliche, in den Fällen zu c, e und f um eine gewerbliche Betätigung. Bezüglich des Falles b wird auf das Urteil des RFHofs III A 227/33 vom 23. November 1933, Reichssteuerbl. 1934 S. 148, verwiesen.

Die Vorinstanzen haben unter Zugrundelegung des gleichen Standpunktes folgende Anteile des gewerblichen Umsatzes an dem Gesamtumsatz festgestellt:

1936/37 44 v. H. 1937/38 39 v. H. 1938/39 43 v. H. 1939/40 32 v. H. 1940/41 52 v. H. 1941/42 34 v. H. 1942/43 38 v. H. 1943/44 38 v. H. 1944/45 42 v. H. 1945/46 31 v. H. 1946/47 29 v. H. 1947/48 37 v. H. 1948/49 34 v. H.Das ergibt für die Jahre 1936 bis 1942 einen Durchschnittssatz von 40,66 v. H., für die Jahre 1942 bis 1949 einen solchen von 35,57 v. H. und für die Jahre 1936 bis 1949 einen solchen von rund 38 v. H.

Die Vorinstanzen haben die Gewerbesteuerpflicht bejaht.

Der Oberfinanzpräsident folgert in seiner Anfechtungsentscheidung unter Berufung auf das Urteil des RFHofs VI 507/38 vom 2. August 1939, Reichssteuerbl. 1940 S. 113, aus der Gesamttätigkeit des Betriebes, insbesondere auch aus der Form (OHG), der Einrichtung eines kaufmännisch aufgezogenen Büros, der Höhe der Gehälter, Einrichtung von Filialen in anderen Gegenden, der Einrichtung einer doppelten Buchführung in Verbindung mit dem Ausdehnungsbedürfnis der Firma, daß der in den Jahren 1936 bis 1942 vorgenommene Zukauf, der zwischen 32 bis 52 % gelegen habe, die zulässige Grenzen überschreite.

Das Finanzgericht hält die Art der Betätigung für entscheidend. Geringe, im Rahmen eines betriebsnotwendigen "Komplettierens" vorgenommene Zukäufe seien unschädlich. Im vorliegenden Falle bilde jedoch der Handelsumsatz ständig einen wesentlichen Teil des Gesamtumsatzes, der selbst bei Außerachtlassen der kriegsbedingten Aufträge seitens der Wehrmacht und anderer Stellen immer noch 36 v. H. betragen habe. Der bisherigen Rechtsprechung - vgl. vor allem Urteil des RFHofs VI 455/39 vom 19. Juli 1939 = Kartei, Gewerbesteuergesetz (GewStG) 1936 § 2 Absatz 2, Rechtsspruch 1, Steuer und Wirtschaft 1939 Nr. 477 -, die es auf das überwiegen des Handels- oder des landwirtschaftlichen Umsatzes abstelle, liege ein anderer Tatbestand zugrunde. Vor allem sei nicht bekannt gewesen, daß Baumschulen in Preislisten Waren anbieten, die sie selbst nicht erzeugt haben. Das sei auch bei der Bfin. der Fall, die insbesondere auch durch Sonderangebote in dieser Weise Fremderzeugnisse zum Kauf angeboten habe und anbiete. Hierin zeige sich das Bemühen, die Kunden auf jede nur mögliche Weise zu befriedigen. Diese kaufmännische Betätigung begründe die Gewerbesteuerpflicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.

Die Bfin. greift insoweit mit Recht die Auffassung des Oberfinanzpräsidenten an, als dieser aus der Form, der kaufmännischen Einrichtung des Büros, der Höhe der Gehälter, der Einrichtung einer doppelten Buchführung usw. die Gewerbesteuerpflicht herleiten will. Jeder Betrieb, auch jeder land- und forstwirtschaftliche Betrieb, bedarf einer Organisation, um seine Erzeugnisse abzusetzen; diese geschäftliche Organisation wird je nach dem Umfang des Betriebes größer oder klein sein. Zum Verkauf seiner Erzeugnisse muß auch der Landwirt werbend tätig sein, er muß entsprechendes Personal halten und auch die Geschäftsvorfälle buchmäßig festhalten. Eine solche Organisation war bei dem Betriebe der Bfin., der zu den größten seiner Art in Deutschland zählt, von selbst gegeben, selbst wenn er sich ausschließlich auf die Eigenerzeugung beschränkt hätte. Der Oberfinanzpräsident geht deshalb von nicht zutreffenden Erwägungen aus, wenn er die kaufmännische Einrichtung des Büros die Einrichtung der doppelten Buchführung usw. als Merkmale für die Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe wertet. Ebenso ist nicht die Form des Unternehmens und die Eintragung in das Handelsregister von entscheidender Bedeutung (Entsch. des RFHofs VI 344/41 vom 22. Oktober 1941, Reichssteuerbl. 1941 S. 963; VI A 230/32 vom 15. Februar 1933 = Kartei, Einkommensteuergesetz - EStG - 1925 § 13, Rechtsspruch 569).

Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, auf die sich die Bfin. beruft, kommt es für die Frage, ob ein nach § 13 Absatz 1 Ziffer 1 EStG grundsätzlich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnender Betrieb als Gewerbebetrieb zu behandeln ist, darauf an, ob die gewerbliche oder die landwirtschaftliche Tätigkeit überwiegt. Ein überwiegen der gewerblichen Tätigkeit sei dann anzunehmen, wenn der Zukauf fremder Erzeugnisse dauernd und nachhaltig mehr als 50 v. H. des Gesamtumsatzes betrage, wobei das Wort "überwiegen" nicht rein schematisch dahin zu verstehen sei, daß jedes Mehr als 50 v. H. stets als schädlich und jedes Weniger als unschädlich anzusehen ist. Wenn aber der Preis der zugekauften Erzeugnisse dauernd und nachhaltig den Wert der Eigenproduktion übersteige, so sei der Gesamtbetrieb stets als Gewerbebetrieb anzusehen. Wenn die Verhältniszahlen keine Klarheit bringen, so seien die gesamten Verhältnisse des einzelnen Falles sowie die Verkehrsauffassung maßgebend, insbesondere sei aus der planmäßigen Betriebsgestaltung und Betriebsführung unter Abwägung aller für und gegen die Annahme eines Gewerbebetriebes sprechenden Umstände festzustellen, was vorliege. Das aus der Würdigung aller Gesichtspunkte sich ergebende Gesamtbild soll entscheiden, ohne daß schematische Regeln aufgestellt werden können (Entsch. des RFHofs III A 95/35 vom 26. März 1936, Reichssteuerbl. 1936 S. 540, Slg. Bd. 39 S. 166; VI 455/39 vom 19. Juli 1939, Kartei, GewStG 1936 zu § 2 Absatz 2, Rechtsspruch 1, Steuer und Wirtschaft 1939 Nr 477; VI 507/38 vom 2. August 1939, Reichssteuerbl. 1940 S. 113, Slg. Bd. 47 S. 182; VI 259/40 vom 25. September 1940, Reichssteuerbl. 1941 S. 91; VI 344/41 vom 27. Oktober 1941, Reichssteuerbl. 1941 S. 963; VI A 601/34 vom 31. Oktober 1934, Kartei, EStG 1934 § 13 Absatz 3, Rechtsspruch 1; VI A 216/35 vom 27. März 1935, Kartei, EStG 1934 § 13 Absatz 1 Ziffer 1, Rechtsspruch 3; VI A 230/32 vom 15. Februar 1933, Kartei, EStG 1925 § 13, Rechtsspruch 569).

Wenn auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen stets ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist, so wird darüber hinaus eine sich aus dem Wesen der Urproduktion ergebende Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Hiernach wird ein Zukauf fremder Erzeugnisse nur insoweit unschädlich sein können, als er zur Führung des Betriebes betriebsnotwendig ist. Die Verkehrsauffassung sieht einen Betrieb nur dann als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an, wenn er sich grundsätzlich auf den Absatz eigengewonnener Erzeugnisse beschränkt. So wird ein landwirtschaftlicher Betrieb, der z. B. laufend und nachhaltig 30 - 40 v. H. fremde Erzeugnisse zu- und verkauft, steuerlich nicht mehr als ein solcher angesehen werden können. Dieses Verhältnis spricht dafür, daß der Betrieb auf den Handel mit fremden Erzeugnissen gerichtet ist. Ein solcher Urproduzent gibt zu erkennen, daß er sich aus geschäftlichen Gründen auch dann, wenn er eigene Erzeugnisse nicht oder nicht mehr liefern kann, am allgemeinen Wirtschaftsleben beteiligen will, um die Ergiebigkeit des Betriebes zu erhöhen. Ein Land- und Forstbetrieb verliert diese Eigenschaft, wenn er, ohne daß betriebliche Gründe es rechtfertigen, in einem über die Wirtschaftsbedürfnisse seines Betriebes hinausgehenden Umfang hinzu- und verkauft. Das in derartigen Zu- und Verkäufen erkennbare Bestreben, alle sich bietenden Gelegenheiten zu geschäftlicher Betätigung auszunutzen, und zwar ohne Rücksicht auf das eigene Leistungsvermögen des eigenen Betriebs, stellt den Betriebsinhaber aus dem Kreis der mit der Urerzeugung befaßten Personen heraus. Es würde mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nicht zu vereinbaren sein, urproduzierenden Betrieben, die in einem durch betriebliche Umstände nicht gerechtfertigten Umfang dauernd und nachhaltig in nicht unbedeutendem Umfang fremde Erzeugnisse an- und verkaufen, die diesen Betrieben vorbehaltene steuerliche Behandlung zuzubilligen. Hiernach kommt es in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr allein darauf an, daß der Verkauf fremder Erzeugnisse dauernd und nachhaltig überwiegen muß. Diese Beurteilung gebietet auch der Gesichtspunkt des Wettbewerbs. Es erscheint nicht billig, einen Betrieb, der dauernd und nachhaltig über das durch den Betrieb bedingte Maß hinaus Zu- und Verkäufe von fremden Erzeugnissen tätigt, noch der Urproduktion zuzurechnen und ihn vor der Gewerbesteuerpflicht zu bewahren. Die Anerkennung der 50 v. H.-Grenze würde dazu führen, daß ein Betrieb, der sich darauf einstellt, dauernd und nachhaltig etwa fast die Hälfte seines Umsatzes durch Handel zu erzielen, sich also an dem gewerblichen Wirtschaftsleben erheblich beteiligt, nicht die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen zu tragen hätte. Im Interesse einer gerechten Besteuerung kann deshalb die Grenzziehung von 50 v. H. nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Zukauf über die notwendige Aushilfe im Erzeugungsprozeß hinausgeht, muß nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles beurteilt werden.

Der Auffassung, ein im Rahmen des sog. "Komplettierens" vorgenommener Zukauf sei unschädlich, kann bei der Unbestimmtheit des Begriffes nicht beigetreten werden. Das würde dazu führen, daß auch die Erledigung von Aufträgen durch erheblichen Zukauf von Pflanzen, die auch im eigenen Betrieb erzeugt werden, unschädlich sein würde. Ebensowenig kann etwa als unschädliches Komplettieren allgemein ein bestimmter Satz von etwa 30 v. H. zugrunde gelegt werden, so daß erst ein darüber hinausgehender Handel mit fremden Erzeugnissen dem Betrieb den gewerblichen Charakter geben würde.

Nur ein Zukauf, der sich als Aushilfe im Erzeugungsprozeß als notwendig erweist und deshalb regelmäßig nur unbedeutend sein kann, ist unschädlich. Bei der Abgrenzung dessen, was als betriebsnotwendig anzusehen ist und was nicht, wird nicht engherzig und kleinlich, sondern mit wirtschaftlichem Verständnis zu verfahren sein, damit die sich bei jeder Grenzziehung notwendigerweise ergebenden Härten gebührend Berücksichtigung finden.

Die hier streitige Frage der Abgrenzung von Land- und Forstwirtschaft einerseits und Gewerbe anderseits berührt sich mit der Frage, ob und wann ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb oder ein selbständiger Gewerbebetrieb vorliegt. Aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung ergibt sich, daß der Zukauf fremder Erzeugnisse nicht überwiegend zu sein braucht. Ein solcher nimmt einem Nebenbetrieb bereits seine Zweckbestimmung, wenn er im Verhältnis zur Eigenerzeugung wesentlich ist. So ist bereits ein Zukauf von 20 - 30 % für untragbar angesehen worden; bei einem solchen Prozentsatz müsse die Annahme eines Nebenbetriebes abgelehnt werden (Entsch. des RFHofs III A 57/28 vom 16. Januar 1930, Reichssteuerbl. 1930 S. 178; III A 795/31 vom 23. Juni 1932, Reichssteuerbl. 1932 S. 784; III A 9/32 vom 27. Juli 1932, Reichssteuerbl. 1932 S. 985; III 10/41 vom 27. Februar 1941, Reichssteuerbl. 1941 S. 423). Der hier zugelassene unschädliche Zukauf entspricht etwa auch den oben gemachten Ausführungen. Dem in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs aufgestellten Grundsatz, ein landwirtschaftlicher Betrieb müsse, um steuerlich als Gewerbebetrieb angesehen werden zu können, grundsätzlich seine Wesensart derart verändert haben, daß er endgültig nicht mehr als ein Teil der Landwirtschaft angesehen werden kann, kann nur insoweit zugestimmt werden, als ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb seine Wesensart bereits dann ändert, wenn er dauernd und nachhaltig Zu- und Verkäufe von fremden Erzeugnissen über das betriebsnotwendige Maß hinaus tätigt.

Da hiernach die Bfin. ihre Rechtsbeschwerde nicht auf die bisherige Rechtsprechung stützen kann, war zu prüfen, ob ihre Zu- und Verkäufe von fremden Erzeugnissen das betriebsnotwendige Maß überschritten haben. Das muß bei einem Zukauf, der in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum 32 - 52 % betragen hat, bejaht werden. Hieran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß durch den Bau der Reichsautobahn und überhaupt durch kriegsbedingte Verhältnisse ein so hoher Bedarf an die Bfin. herangetreten ist, daß sie ihn aus eigenen Ländereien nicht hat befriedigen können. Ihre Annahme, in Zukunft den Bedarf im wesentlichen selbst decken zu können, hat sich nicht bestätigt, da der Zukauf auch nach 1942 bis auf ein Jahr 31 - 38 % betragen hat, ohne daß dafür betriebsbedingte Gründe vorgetragen sind. Es mag sein, daß der Bau der Autobahn usw. eine gesteigerte Nachfrage, die aus dem eigenen Betrieb nicht gedeckt werden konnte, hervorgerufen hat; es ist aber nun nicht so, daß der erhebliche Zukauf allein hierauf beruht. Der Betrieb der Bfin. ist allgemein auf den Zukauf fremder Erzeugnisse eingestellt. Die von der Bfin. angeführten Umstände haben den Handelsumsatz nur besonders hoch ansteigen lassen; das ändert aber nichts an der Tatsache, daß insgesamt gesehen, von 1936 bis 1942 ein durch den Betrieb selbst nicht bedingter Handel mit fremden Erzeugnissen in nicht unbedeutender Höhe stattgefunden hat. Wenn die Vorentscheidung noch darauf hinweist, daß in den Preislisten und Sonderangeboten Erzeugnisse nichteigener Produktion angeboten werden, so ergibt sich auch daraus die erkennbare Absicht, über die Betriebsnotwendigkeit hinaus jede sich bietende Gelegenheit zu günstigen Geschäftsabschlüssen auszunutzen. Ein solcher Betrieb verliert aber so weitgehend den Charakter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, daß er in vollem Umfang als Gewerbebetrieb zu behandeln ist.

Im übrigen kommt es allein auf den objektiven Sachverhalt an. Es ist daher auch der von der Bfin. gerügte Verfahrensmangel nicht berechtigt, die Vorentscheidung habe die Schwierigkeiten des Baumschulbetriebes nicht genügend berücksichtigt, insbesondere in bezug auf den Absatz dem Umstande nicht Rechnung getragen, daß bei der wechselnden Nachfrage seine Planung auf längere Sicht notwendig sei. Dieser Einwand geht fehl. Jeder Betrieb trägt ein Risiko. Wie jeder Landwirt nicht immer vorhersehen kann, ob und wie sich seine Erzeugnisse am besten verwerten lassen, so daß er bei sich ändernder Marktentwicklung unter Umständen seine Erzeugnisse billiger verkaufen muß oder unter Umständen überhaupt nicht absetzen kann, so trifft das gleiche Risiko auch jeden Baumschulbetrieb. Der Grad des Risikos ist naturgemäß bei jedem Betrieb verschieden. Diese jedem Betrieb innewohnenden Schwierigkeiten haben nichts mit der Frage zu tun, welcher Einkunftsart seine Einkünfte zuzurechnen sind. Die Vorentscheidung hat die Größe des Betriebes, die Vielseitigkeit der Anzucht, die Masse der jeweils verkaufsreifen Pflanzen, überhaupt die gesamte Betriebsgestaltung und Betriebsführung nicht verkannt. Aus dem im Urteil ausdrücklich Bezug genommenen Bericht des Prüfers vom 18. November 1949 geht hervor, daß dem Finanzgericht die Struktur des Betriebes der Bfin. in vollem Umfang bekannt war. Da es sich im übrigen hier im wesentlichen um Rechtsfragen handelt, konnte das Finanzgericht auch ohne die Zuziehung eines Sachverständigen entscheiden. Die Finanzbehörden haben zwar alle ihr zugänglichen Erkenntnisquellen zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen zu benutzen; dazu gehören auch Beweisangebote des Steuerpflichtigen (vgl. Entsch. des RFHofs V A 253/21 vom 21. Dezember 1921, Slg. Bd. 8 S. 23; Steuer und Wirtschaft 1922 Nr. 298). Die Art der Wahrheitserforschung ist Sache der zuständigen Behörde. Wenn das Finanzgericht auf Grund des ihm vorliegenden Sachverhalts nach seiner freien überzeugung seine Entscheidung getroffen hat, so würde ein wesentlicher Verfahrensmangel nur dann vorliegen, wenn dem Gebot der §§ 204, 243 der Reichsabgabenordnung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nach Lage der Sache nicht genügt ist (Entsch. des RFHofs VI A 575/26 vom 14. Dezember 1926, Slg. Bd. 20 S. 87; III A 350/29 vom 4. September 1930, Kartei, Reichsabgabenordnung § 258, Rechtsspruch 23). In dieser Hinsicht lassen aber die Akten einen Verstoß nicht erkennen. Die Vorinstanzen haben hiernach im Ergebnis die Gewerbesteuerpflicht mit Recht bejaht. Diese trifft den Betrieb in seinem vollen Umfang; es liegt ein einheitlicher Betrieb vor; Eigenerzeugung und Handel sind organisatorisch so miteinander verbunden, daß beim Zusammentreffen von landwirtschaftlicher und gewerblicher Betätigung im Rahmen eines einheitlichen Betriebes die gesamte Tätigkeit als Gewerbebetrieb zu behandeln ist. Diese einheitliche Behandlung folgt im übrigen bereits aus der gesetzlichen Regelung. Zwar ist bei den unter § 2 Absatz 2 Ziffer 1 GewStG aufgeführten Personengesellschaften Gewerbesteuerpflicht nur gegeben, wenn ein Gewerbebetrieb im engeren Sinne vorliegt, so daß z. B. eine OHG, die nur Landwirtschaft betreibt, nicht gewerbesteuerpflichtig wäre. Liegt aber, wie hier, eine gewerbliche Betätigung im Sinne von § 2 Absatz 1 GewStG vor, dann ist infolge der Rechtsform das ganze Unternehmen der Gesellschaft, selbst wenn es etwa zum überwiegenden Teil keinen "echten" Gewerbebetrieb darstellt, ein einheitlicher "einziger" Gewerbebetrieb. Die unter Bezugnahme auf Abraham S. 147 vom Finanzgericht gemachten Ausführungen beruhen auf einem Irrtum. Die auf S. 147 a. a. O. gegebene Darstellung bezieht sich auf natürliche Personen. Im übrigen ist die Frage, ob ein oder mehrere Betriebe vorliegen, nicht streitig.

Bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes haben die Vorinstanzen die Angaben des Betriebsprüfers zugrunde gelegt (Steuermeßbetrag 8.170 RM). Hierbei ist jedoch die sich durch Wegfall der Rücklage für Bodenverzehr ergebende Erhöhung des Gewinnes nicht berücksichtigt worden. Der Gewerbeertrag ist deshalb auf abgerundet 175.000 RM festzustellen und auch in dieser Höhe zutreffend der Berechnung des Steuermeßbetrages zugrunde gelegt. Dieser beträgt danach 8.570 RM. Infolge eines offenbaren Schreibfehlers ist jedoch ein solcher von 8.507 RM der Veranlagung zugrunde gelegt. Dieser Fehler war zu berichtigen. Bei einem Hebesatz von 200 v. H. beträgt daher der Wert des Streitgegenstandes für jede Instanz je 1.750 DM.

 

Fundstellen

BStBl III 1951, 65

BFHE 1952, 171

BFHE 55, 171

StRK, GewStG:2/1 R 18

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