Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines Vermessungsingenieurs im Zusammen hang mit der Gründung einer gewerblich tätigen GmbH

 

Leitsatz (NV)

1. Aufwendungen eines freiberuflich tätigen Vermessungsingenieurs im Zusammenhang mit der Gründung einer auch gewerblich tätigen GmbH sind nicht durch die freiberufliche Tätigkeit veranlaßt.

2. Die Frage ist auch nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil inzwischen der Zusammenschluß von Freiberuflern zur gemeinsamen Berufsausübung zulässig sein kann.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 18; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfrage kommt eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil sie für den konkreten Rechtsstreit offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 9, m. w. N.). Sie ist deshalb nicht klärungsbedürftig. Zu Recht hat das FG unter Bezug auf die zitierte, ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517, sowie BFH-Urteil vom 18. August 1992 VIII R 22/89, BFH/NV 1993, 465) ausgeführt, daß Geldgeschäfte eines Angehörigen eines freien Berufes, so auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und die damit verknüpfte Darlehensgewährung oder Bürgschaftsübernahme, im Regelfall nicht dem Berufsbild entsprechen. Der BFH hat daran festgehalten (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 1994 IV R 80/92, BFH/NV 1995, 288). Beteiligt sich nämlich ein Angehöriger eines freien Berufes in anderer Weise noch persönlich mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, so entfaltet er damit eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --), so daß beide Tätigkeiten getrennt zu beurteilen sind, auch wenn zwischen ihnen ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Eine derartige Abgrenzung ist auch gegenüber den Einkünften aus Kapitalvermögen erforderlich (Senatsurteil vom 24. August 1989 IV R 80/88, BFHE 158, 254, BStBl II 1990, 17, sowie BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 465).

Allerdings hat die Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil in BFHE 158, 254, BStBl II 1990, 17) Ausnahmen von diesen Grundsätzen dann zugelassen, wenn durch die Hingabe von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, dem Erwerb von Beteiligungen und ähnlichen Geldgeschäften Aufträge für die freiberufliche Tätigkeit gewonnen oder eigene Forderungen gesichert werden sollten (Senatsurteil vom 15. Oktober 1981 IV R 77/76, BFHE 135, 175, BStBl II 1982, 340). Das gilt auch, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die eigene Tätigkeit ergänzt (Senatsurteile vom 22. Januar 1981 IV R 107/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564, und vom 11. März 1976 IV R 185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380) oder eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung eingerichtet wird (Senatsurteile vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345, und vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109). Ihnen ist gemeinsam, daß solche Geldgeschäfte nur berücksichtigt werden können, wenn sie in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit stehen (Senatsurteil in BFHE 158, 254, BStBl II 1990, 17).

Davon ist auch das FG im angefochtenen Urteil ausgegangen. Dennoch hat es die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen nach den dargestellten Grundsätzen zu Recht nicht als durch den Betrieb des Vermessungsbüros veranlaßt angesehen. Es hat das im wesentlichen damit begründet, daß die Beteiligung an der GmbH nicht nur -- durch die Entwicklung spezifischer Software -- dazu diente, die freiberufliche Tätigkeit des Klägers als Vermessungsingenieur sowie anderer Freiberufler zu fördern, sondern durch eine weit gefaßte Handelstätigkeit auch ein erhebliches gewerbliches Eigengewicht habe. Für einen solchen Fall ist aber durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. Senatsurteil in BFHE 158, 254, BStBl II 1990, 17), daß mit einer solchen Beteiligung zusammenhängende Aufwendungen nicht durch die freiberufliche Tätigkeit veranlaßt sind. Unter Hinweis auf dieses Urteil hat der erkennende Senat (Beschluß vom 7. Juli 1992 IV B 73/91, nicht veröffentlicht) daher in einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt die Revision gegen das Urteil des FG München vom 28. Februar 1991 15 K 15096/87 mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.

Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Rechtssache auch nicht etwa deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil inzwischen der Zusammenschluß von Freiberuflern zur gemeinsamen Berufsausübung in einer GmbH grundsätzlich zulässig ist (vgl. Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. November 1994 3 ZBR 115/94, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 199, Deutsches Steuerrecht 1995, 145; s. ferner Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe vom 25. Juli 1994, BGBl I 1994, 1744). Denn auch das setzt z. B. für eine Rechtsanwalts-GmbH voraus, daß bei der Eintragung ins Handelsregister geprüft werden muß, ob nach den Satzungsbestimmungen das Berufsbild des freien, unabhängigen Rechtsanwalts gewahrt bleibt. Betreibt ein Rechtsanwalt aber neben seiner Tätigkeit noch persönlich einen gewerblichen Handel mit Computern, Zubehör und Ersatzteilen von erheblichem eigenem Gewicht, dann wäre auch insoweit eine gewerbliche Betätigung anzunehmen. Entsprechend kann auch die Beteiligung an einer Freiberufler- GmbH, die sich nicht auf die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit beschränkt, nicht notwendiges Betriebsvermögen des an ihr beteiligten Freiberuflers sein.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 99

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