Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung/Aussetzung des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Durch die Auflösung einer Personengesellschaft nach Klageerhebung wird das Verfahren weder unterbrochen noch beendet; es ist auch nicht nach § 246 ZPO auszusetzen.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 246

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Das Finanzgericht lehnte den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Aussetzung des Verfahrens ab.

Mit der Beschwerde dagegen macht die Klägerin geltend: Bei einer Personengesellschaft berührten Liquidation und Löschung im Handelsregister (in ihrem Fall: Eintragung seit . . .) zwar regelmäßig nicht die Beteiligtenfähigkeit, wohl aber die Prozeßfähigkeit, weil als Vertreter nur noch die (Nachtrags-)Liquidatoren in Betracht kämen. Damit sei das Verfahren zwar nicht von Gesetzes wegen unterbrochen, auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten im Namen der Partei aber auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 246 der Zivilprozeßordnung (ZPO) hat das Prozeßgericht in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozeßfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters usw. (§§ 239, 241, 242 ZPO), in denen bei Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eintritt, auf Antrag des Bevollmächtigten die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

Die Voraussetzungen des § 246 ZPO sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erfüllt, weil durch die Auflösung der Klägerin (Personengesellschaft) - nach Klageerhebung - das anhängige Verfahren weder unterbrochen noch beendet wurde; es fehlt schon an einem Unterbrechungsgrund i. S. des § 239 ZPO (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 10. Mai 1974 III 284/64, BFHE 112, 449, BStBl II 1974, 620; und vom 19. September 1985 V R 129/79, BFH/NV 1987, 515).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415906

BFH/NV 1989, 187

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