Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgebende Gehörsverletzung bei der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO
Leitsatz (NV)
Im Fall der Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung des BFH ist allein die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den BFH maßgeblich; auf eine vermeintliche Gehörsverletzung durch das FG im Rahmen seiner mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung kommt es dagegen nicht an.
Normenkette
FGO § 133a; GG Art. 103 Abs. 1
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Mai 2015 VII B 106/14 wird als unzulässig verworfen.
Tatbestand
Rz. 1
I. Mit Beschluss vom 22. Mai 2015 VII B 106/14 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2014 11 K 11268/13 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger eine Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt, und zwar mit dem Antrag, bestimmte Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen und die „Berufung” (gemeint ist wohl die Revision) zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Rz. 2
II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO.
Rz. 3
Nach dieser Vorschrift muss in der Anhörungsrüge „dargelegt” werden, dass die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO vorliegen. Eine Darlegung verlangt die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (Senatsbeschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 13, m.w.N.). Es gelten dieselben Anforderungen wie für die Darlegung der Zulassungsgründe bei der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 3. November 2010 X S 28/10, BFH/NV 2011, 203).
Rz. 4
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn im Fall der Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung des BFH ist allein die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den BFH maßgeblich; auf eine vermeintliche Gehörsverletzung durch das FG im Rahmen seiner mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung kommt es dagegen nicht an (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2014 X S 20/14, BFH/NV 2015, 508). Die vom Kläger in seiner Anhörungsrüge beantragte Kenntnisnahme von Tatsachen bezieht sich aber auf eine vermeintliche Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen durch das FG. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass der erkennende Senat diese Tatsachen –sofern sie für die Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO von Bedeutung sind– im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung VII B 106/14 unberücksichtigt gelassen hat. Vielmehr ist insbesondere das Vorbringen des Klägers zur Ablehnung des Antrags vom 17. Februar 2015 auf Abmeldung von der Adresse …, zum Fehlen einer Beweisaufnahme und zu den erfolgreichen amtlichen Zustellungen unter der Adresse … ausdrücklich im Sachverhalt der Beschwerdeentscheidung erwähnt.
Rz. 5
Die Anhörungsrüge wäre darüber hinaus auch unbegründet, da sich der Kläger mit seinen Ausführungen im Kern gegen die Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung (und im Übrigen der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung des FG) richtet. Mit diesem Vorbringen kann er im Rahmen des § 133a FGO aber nicht gehört werden. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidungen zu überprüfen.
Rz. 6
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 508). Nach Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes entstehen für das Verfahren über die Rüge nach § 133a FGO Gerichtsgebühren in Höhe von 60 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 9177660 |
BFH/NV 2016, 775 |