Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrswert eines Grundstücksteils

 

Leitsatz (NV)

Wird bei einer Betriebsaufgabe der bislang betrieblich genutzte Grundstücksteil eines Privatgrundstücks in das Privatvermögen überführt, muß bei der Ermittlung des Aufgabegewinns der Verkehrswert dieses Grundstücksteils angesetzt werden. Er ist durch Schätzung aus dem Verkehrswert des Gesamtgrundstücks abzuleiten. Das Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen ist dafür regelmäßig ein geeigneter Aufteilungsmaßstab.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3 S. 4

 

Gründe

Die Beschwerde ist zumindest unbegründet. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Es fehlt auch an einer grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie der Verkehrswert unselbständiger Gebäudeteile zu ermitteln ist, denn diese Frage ist durch die Rechtsprechung geklärt.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach entschieden hat (z.B. Urteile vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252; vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom 10. September 1991 VIII R 26/87, BFH/NV 1992, 232; vom 27. Juni 1995 IX R 130/90, BFHE 178, 151, BStBl II 1996, 215; vom 29. August 1996 VIII R 15/93, BFHE 182, 21, BStBl II 1997, 317), ist der Verkehrswert eines Grundstücks durch Schätzung zu ermitteln, bei der die in der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken enthaltenen Verfahren angewendet werden können. Welches der dort zugelassenen Schätzungsverfahren konkret angewendet wird, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und ist letztlich vom Tatsachengericht zu entscheiden.

Für steuerlich als selbständige Wirtschaftsgüter zu behandelnde Grundstücksteile gilt nichts anderes. Ihr Verkehrswert ist aus dem Wert des Gesamtgrundstücks abzuleiten, da die einzelnen Grundstücksteile zivilrechtlich nicht verkehrsfähig sind und deshalb keinen eigenen Verkehrswert haben können. Die Ableitung des Werts eines Grundstücksteils vom Gesamtwert ist nur im Wege der Schätzung möglich. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Aufteilung entsprechend dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen regelmäßig ein geeigneter Schätzungsmaßstab (Urteile vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112; vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500; vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389; vom 3. Mai 1994 IX R 73/90, BFH/NV 1995, 194; vom 21. August 1995 VI R 49/95, BFHE 178, 356, BStBl II 1995, 729; Beschluß vom 22. August 1996 XI B 152/95, BFH/NV 1997, 239). Ob im Einzelfall vorliegende besondere Umstände einen anderen Aufteilungsmaßstab nahelegen (z.B. nach dem Verhältnis des umbauten Raumes), ist Tatfrage und unterliegt grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht.

Von einer Darstellung des Tatbestandes und einer weitergehenden Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67584

BFH/NV 1998, 1214

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