Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei schlichter Umqualifizierung von Einkünften

 

Leitsatz (NV)

Ist abzusehen, daß sich durch die begehrte Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide keine einkommensteuerlichen Auswirkungen für den Kläger ergeben würden, weil die als gewerbliche Gewinne in den Gewinnfeststellungsbescheiden berücksichtigten Einkünfte bei Aufhebung dieser Bescheide in den Einkommensteuerveranlagungen des Klägers als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gleicher Höhe angesetzt werden müßten, so ist der Streitwert mit dem Satz von 1 v. H. des streitigen Betrags anzusetzen.

 

Normenkette

GKG §§ 1, 13; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Der Streitwert ist nach dem steuerrechtlichen Interesse zu bemessen, das an einer bestimmten Entscheidung besteht, wobei es im Rahmen eines Gewinnfeststellungsverfahrens nur auf die einkommensteuerrechtlichen (bei Beteiligung Körperschaftsteuerpflichtiger auf die körperschaftsteuerrechtlichen) Auswirkungen ankommt, während die Auswirkungen auf die Gewerbesteuer außer Betracht bleiben müssen, da die Feststellungen im Feststellungsverfahren keine Bindungen für die Gewerbesteuer erzeugen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1966 IV 3/64, BFHE 86, 569, BStBl III 1966, 611, mit weiteren Hinweisen).

Im Streitfall ist abzusehen, daß sich durch die begehrte Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide keine einkommensteuerlichen Auswirkungen für den Kläger ergeben würden; denn die als gewerbliche Gewinne in den Gewinnfeststellungsbescheiden berücksichtigten Einkünfte müßten bei Aufhebung dieser Bescheide in den Einkommensteuerveranlagungen des Klägers als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gleicher Höhe angesetzt werden. Für einen solchen Fall, nämlich daß sich einkommensteuerliche Auswirkungen nicht ergeben, hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 12. März 1970 IV 4/64 (BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547) den Streitwert mit dem Satz von 1 v. H. des streitigen Betrags angesetzt. Der erkennende Senat schließt sich dem an. Der streitige Gewinnbetrag beläuft sich auf 641 709 DM. 1 v. H. davon sind 6 417 DM. Das ist weniger als 10 000 DM.

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 481

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