Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung

 

Leitsatz (NV)

Die Rüge fehlerhafter Anwendung materiellen Rechts kann grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Urteil vom 13.06.2005; Aktenzeichen 8 K 8268/01)

 

Tatbestand

I. Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, ist "Finanzierungen und Vermögensverwaltungen aller Art". Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist B. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der T-GmbH. Für das Streitjahr 1995 wurde bei der T-GmbH mit Blick auf ein an B gezahltes Beratungshonorar eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von … DM angesetzt. Die bei der T-GmbH gezogenen Rechtsfolgen (Einkommenserhöhung; Herstellen der Ausschüttungsbelastung) sind unstreitig.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Einkommensermittlung der Klägerin einen Beteiligungsertrag (vGA der T-GmbH an ihre Gesellschafterin, die Klägerin), den er bei der Gewinnermittlung durch den Ansatz eines Aufwands in gleicher Höhe wieder ausglich. In Höhe des Aufwands setzte er wiederum eine vGA einkommenserhöhend an (vGA der Klägerin an den Gesellschafter B) und stellte die Ausschüttungsbelastung her (Körperschaftsteuererhöhung infolge der Verwendung von unbelastetem Eigenkapital/EK 03 unter späterer Anrechnung der Körperschaftsteuer aus der erhaltenen vGA in derselben Höhe). Dementsprechend wurde das Einkommen höher bzw. der verbleibende Verlustabzug niedriger als bisher (um einen Betrag von jeweils … DM) festgestellt.

Das Finanzgericht (FG) Berlin wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren ab (Urteil vom 13. Juni 2005  8 K 8268/01, nicht veröffentlicht); die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat keinen Revisionszulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, die Nichtanwendung der durch den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) aufgestellten Grundsätze zu rügen, ohne die im Vorverfahren und in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe für diese Rechtsauffassung zu würdigen. Es wird damit letztlich nur geltend gemacht, dass das FG materiell unzutreffend entschieden habe bzw. dass es hätte anders entscheiden müssen. Dieses Vorbringen kann, selbst wenn es berechtigt wäre, nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; Senatsbeschluss vom 2. September 2005 I B 56-59/05, BFH/NV 2006, 96).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1484110

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