Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Auch nach Abschaffung der Streitwertrevision zugunsten der zulassungsgebundenen Revision (Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG i. d. Neufassung durch Gesetz vom 4. Juli 1985, BGBl I S. 1274) gilt weiterhin der Grundsatz, daß eine (nicht zugelassene) Revision nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden kann (BFH-Beschluß vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291).

 

Normenkette

FGO § 115; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Das Finanzgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. August 1985 abgewiesen und die Entscheidung der Klägerin am 20. September 1985 zugestellt. Der nach §§ 13, 25 des Gerichtskostengesetzes festgesetzte Streitwert betrug 190 000 DM. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils (Formblatt ,,Rechtsmittelbelehrung für Urteile - Revision wurde nicht zugelassen") war auf die Möglichkeit der Revision hingewiesen, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel der in § 116 FGO bezeichneten Art gerügt werde oder wenn das Finanzgericht oder der Bundesfinanzhof auf eine Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zulasse. Im Urteil war die Zulassung der Revision nicht ausgesprochen worden.

Am 21. Oktober 1985 hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 1985 gegen das Urteil Revision einlegen lassen.

Mit Schreiben vom 6. November 1985 hat der nunmehrige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, die eingelegte Revision sollte nach seiner Auffassung umgedeutet werden in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Zur Begründung dieser Beschwerde macht er geltend, das Urteil beruhe auf Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO.

Die Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs wies die Klägerin mit Schreiben vom 28. November 1985 darauf hin, daß die eingelegte Revision nicht statthaft sei und nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision umgedeutet werden könne. Eine Stellungnahme der Klägerin dazu ist nicht eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unzulässig.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18. Oktober 1985 ausdrücklich Revision eingelegt. Nach Artikel 1 Nr. 5 BFHEntlG i. d. Neufassung durch Gesetz vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274) findet jedoch abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. Diese Regelung gilt im vorliegenden Fall, weil das Urteil des Finanzgerichts nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (am 17. Juli, vgl. Art. 3 dieses Gesetzes) an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Eine Zulassung kommt nicht in Betracht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils wurde keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Entgegen der Auffassung des nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten kann auch nicht die am 21. Oktober 1985 (Montag) eingelegte Revision in eine solche Beschwerde umgedeutet werden. Zwar kann bei unzutreffender Bezeichnung eines Rechtsmittels das zulässige Rechtsmittel als eingelegt angesehen werden, wenn es erkennbar unmittelbar demselben prozessualen Zweck dient und dasselbe Ziel erstrebt, wie das genannte Rechtsmittel. Revision und Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision unterscheiden sich aber in der jeweiligen Zweck- und Zielrichtung. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die aus dem Urteil folgende Nichtzulassung der Revision, um den Weg für die spätere Revision, die sich gegen das Urteil selbst richtet, frei zu machen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Oktober 1971 IX ZR 101/67, Der Betrieb 1971, 2256; BFH-Beschluß vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291). Die Aufhebung der Streitwertrevision zugunsten der zulassungsgebundenen Revision durch Gesetz vom 4. Juli 1985 ändert an dieser Beurteilung nichts (vgl. auch Streck/Rainer, DStR 1985, 487, 493).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414326

BFH/NV 1986, 297

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