Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist eine Beiladung nach § 60 Abs.3 FGO nicht notwendig.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3, § 69 Abs. 3

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.11.1994; Aktenzeichen 1 BvR 1900/94)

 

Tatbestand

Gegenstand des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahrens ist die Aussetzung der Vollziehung des an die Antragstellerin gerichteten Steuerbescheides für 1990. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1993 hat die X, beantragt, zum Verfahren gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen zu werden.

 

Entscheidungsgründe

Dieser Antrag wird abgelehnt.

Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die X im Hauptsacheverfahren gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen sein wird. Jedenfalls kann im anhängigen Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs.3 FGO die Beiladung unterbleiben. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Beiladung gemäß § 60 Abs.3 FGO nicht notwendig, weil die Entscheidung nicht in materielle Rechtskraft erwächst und die Vorschrift des § 60 Abs.3 FGO nach ihrem Sinn auf den endgültigen Rechtsschutz zugeschnitten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1980 I S 1/80, BFHE 131, 455, BStBl II 1981, 99; BFH-Beschluß vom 3. Dezember 1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1934945

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