Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Auslegung von Prozeßerklärungen

 

Leitsatz (NV)

Ein Rechtsmittel, das in jedem Fall unzulässig ist, bedarf keiner Qualifizierung. Entsprechendes gilt für die Beantwortung der Frage, ob die Anrufung des Rechtsmittelgerichts einem postulationsfähigen Gebilde zuzurechnen ist, wenn auch dies für den Ausgang des Verfahrens in jeder Hinsicht (d. h. auch für die Kostenentscheidung) unbeachtlich ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1, 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 120, 115 Abs. 5, § 116

 

Gründe

1. Das Rechtsmittel ist in jedem Fall ohne Sachentscheidung zu verwerfen, weil es -- gleichgültig, ob als Nichtzulassungsbeschwerde (§115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder als Revision (§§115 Abs. 1, 116 ff. FGO) -- verspätet, nämlich am 21. September 1998 (Fristablauf: 1. September 1998) eingelegt wurde (s. §115 Abs. 1 bzw. §120 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ein Wiedereinsetzungsgrund (§56 FGO) nicht ersichtlich ist.

2. Unter diesen Umständen kann es auch auf sich beruhen, daß das Rechtsmittel von einem nicht postulationsfähigen Gebilde (s. dazu z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512; Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §62 Rz. 76 ff., jeweils m. w. N.) eingelegt und dem BFH keine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht vorgelegt wurde (Gräber, a. a. O., Rz. 29, m. w. N.), zumal die darin liegenden Mängel auch für die Kostenentscheidung unbeachtlich sind, weil der Schriftsatz der Kläger vom 23. November 1998 insoweit als nachträgliche Genehmigung der unheilbar unzulässigen Prozeßhandlung zu werten ist (Gräber, a. a. O., Rz. 61 ff.).

3. Die Entscheidung in Beschlußform beruht auf §115 Abs. 5 FGO bzw. auf §126 Abs. 1 FGO, das Absehen von weiterer Begründung auf Art. 1 Nr. 6 bzw. Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

 

Fundstellen

Haufe-Index 154368

BFH/NV 1999, 811

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