Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzierung von Lebenshaltungskosten während achtmonatiger Arbeitslosigkeit nicht außergewöhnlich i.S. von § 33 EStG

 

Leitsatz (NV)

Nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, ob Zinsen und Tilgungsbeträge für Kredite, die der Steuerpflichtige zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten während der acht Monate dauernden Arbeitslosigkeit aufgenommen hat, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Sowohl der Bundesfinanzhof (Urteil vom 6. März 1964 VI 124/63, HFR 1964, 418) als auch die Finanzverwaltung (Abschn. 189a Abs. 1 Satz 2 der für das Streitjahr geltenden EStR 1981) und das Schrifttum (z.B. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 33 EStG Rz. 135; Schmidt/Drenseck, EStG, § 33 Anm. 8 Schuldentilgung) sehen die Finanzierung von Lebenshaltungskosten allenfalls bei längerer Arbeitslosigkeit als außergewöhnlich an. Nicht zweifelhaft ist, daß eine Arbeitslosigkeit von nur acht Monaten nicht ausreicht.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Fundstellen

Haufe-Index 64551

BFH/NV 1994, 707

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