Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung nur gegen Kostenansatz
Leitsatz (NV)
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz bietet nicht die Möglichkeit einer Über prüfung der der Kostenrechnung zugrundeliegenden Kostenentscheidung des Senats (ständige Rechtsprechung).
Normenkette
GKG § 5 Abs. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Restitutionsklage der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) mit Urteil vom 22. Juni 1995 als unzulässig abgewiesen. Mit Beschluß vom 21. Dezember 1995 hat der Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hatte, als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Erinnerungsführern auferlegt. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Beschluß vom 15. August 1996 nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit Kostenrechnung vom 2. Februar 1996 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen die Erinnerungsführer die Gerichtskosten mit ... DM an.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung. Die Erinnerungsführer machen geltend, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Gründe für eine Zulassung der Revision seien weder durch den BFH noch durch das BVerfG widerlegt worden und gälten damit nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als erwiesen. Die Gerichtskosten seien daher der Staatskasse anzulasten.
Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß, die Kostenrechnung vom 2. Februar 1996 ersatzlos aufzuheben.
Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Mit der Erinnerung (§ 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder gegen deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrundeliegenden Streitwert richten (z. B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252; vom 22. Oktober 1985 VII E 10/83, BFH/NV 1986, 352). Hingegen bietet die Erinnerung nicht die Möglichkeit einer -- von den Erinnerungsführern offenbar beabsichtigten -- Überprüfung der der Kostenrechnung zugrundeliegenden Kostenentscheidung des Senats (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 423755 |
BFH/NV 1997, 523 |