Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Geschäftsreise und wechselnde Einsatzstelle nicht mehr klärungsbedürftig

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob es gesetzes- und verfassungsgemäß ist, die in der eigenen Wohnung liegenden Betriebsräume, in denen fremde Arbeitnehmer beschäftigt und Kunden empfangen werden, nicht als Betriebsstätte zu behandeln und dementsprechend Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich von Montagearbeiten nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nach den Grundsätzen für eine Tätigkeit auf wechselnden Einsatzstellen zu behandeln, ist seit Änderung des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG 1996 nicht mehr klärungsbedürftig.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5

 

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angesprochene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Sie muss für die Zukunft richtungsweisend sein. Daran fehlt es im Regelfall, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 35, m.w.N.). Unter diesen Umständen erfordert auch die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des BFH i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es gesetz- und verfassungsgemäß sei, die im eigenen Wohnraum liegenden Betriebsräume, in denen fremde Arbeitnehmer beschäftigt und Kunden empfangen werden, nicht als Betriebsstätte zu behandeln und dementsprechend Verpflegungsmehraufwendungen nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern ―wegen der bei den Kunden durchgeführten Montagearbeiten― nach den für eine Tätigkeit auf wechselnden Einsatzstellen geltenden Grundsätzen zu gewähren, hat sich durch die Änderung des § 4 Abs. 5 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seit dem Veranlagungszeitraum 1996 erledigt. Danach ist die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr davon abhängig, ob eine Geschäftsreise oder eine Tätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten vorliegt (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung). Der Kläger hat nicht dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass gleichwohl die Klärung der aufgeworfenen Frage noch im Allgemeininteresse liegen könnte. In Anbetracht der seit der Gesetzesänderung vergangenen Zeit ist ein solches Allgemeininteresse auch nicht offenkundig.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 779809

BFH/NV 2002, 1301

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