Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung - keine Begründung der Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Zur Überprüfung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für den begehrten Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den BFH, wenn die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des FG nicht begründet worden ist.

 

Normenkette

FGO § 114; ZPO § 920 Abs. 2; AO 1977 § 258

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführer (Antragsteller), im Wege der einstweiligen Anordnung die gegen sie eingeleitete Vollstreckung wegen Unbilligkeit einzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat das FG im wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 114 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Ein Anordnungsanspruch i.S. des § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) könne nur vorliegen, wenn die Vollstreckung vorübergehend unbillig sei (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Februar 1985 VII B 61/84, BFH/NV 1986, 68). Im Streitfall hätten die Antragsteller nichts dafür vorgetragen, daß sie sich in einer schlechten wirtschaftlichen und finanziellen Situation befänden und damit zu rechnen sei, daß sich diese in absehbarer Zeit verbessern werde und damit nur vorübergehend schlecht sei.

Anhaltspunkte hierfür seien nach Aktenlage ebenfalls nicht gegeben, so daß keine Umstände ersichtlich seien, aus denen sich eine vorübergehende Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung ergeben könnte.

Eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO komme auch nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen bedroht sei (BFH-Beschlüsse vom 12. April 1984 VIII B 115/82, BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492, und vom 17. Januar 1985 VI B 106/84, BFH/NV 1986, 219). In jedem Fall müßten die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall mit einer Vollstrekkung einhergehen. Die Antragsteller hätten aber weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, aufgrund welcher konkreten Umstände des Einzelfalles die Vollstreckungsmaßnahme zu einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz geführt habe. Nach derzeitiger Sachlage sei nicht auszuschließen, daß die Steuerschulden durch Kreditaufnahme, Veräußerung entbehrlichen Vermögens, Zurückstellung betrieblicher Investitionen usw. beglichen werden könnten. Der den Antragstellern drohende Nachteil müsse aber für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung über derartige Erschwernisse hinausgehen, wofür im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte bestünden.

Die Antragsteller haben gegen den Beschluß des FG Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die fehlende Begründung steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, denn aus § 129 FGO ergibt sich keine Verpflichtung zur Begründung der Beschwerde (BFH-Beschluß vom 25. April 1968 VI B 47/67, BFHE 92, 469, BStBl II 1968, 608). Der Senat kann aber mangels Begründung der Beschwerde nur überprüfen, ob die Vorentscheidung aus sich heraus oder mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Vorinstanz fehlerhaft ist. Das ist nicht der Fall. Die Begründung des FG für die Ablehnung der im Streitfall beantragten einstweiligen Anordnung entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung des BFH, die in der Vorentscheidung zutreffend zitiert worden ist. Das FG hat es demnach zu Recht abgelehnt, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418668

BFH/NV 1993, 425

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