Leitsatz (amtlich)

Die als Anstalten des öffentlichen Rechts errichteten Einfuhr- und Vorratsstellen genießen keine Gerichtskostenfreiheit.

 

Normenkette

FGO § 140 Abs. 1; GKG § 2 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl II 1975, 360

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