Leitsatz (amtlich)
Die als Anstalten des öffentlichen Rechts errichteten Einfuhr- und Vorratsstellen genießen keine Gerichtskostenfreiheit.
Normenkette
FGO § 140 Abs. 1; GKG § 2 Abs. 1
Fundstellen
BStBl II 1975, 360 |
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