Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage reicht die tatsächliche Erbringung handwerklicher Leistungen allein nicht aus. In Ausnahmefällen kann lediglich auf die Eintragung bereits im Zeitpunkt des Investitionsabschlusses, nicht aber überhaupt, verzichtet werden.

2. Ob einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des BFH über die NZB. Es ist unerheblich, ob der Frage bei Erhebung der Beschwerde grundsätzliche Bedeutung zugekommen war.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Nr. 141 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 8, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (Herrmann, a.a.O., Rdnr. 145, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., §115 Anm. 9).

Die grundsätzliche Bedeutung muß -- abgesehen von dem seltenen, hier nicht gegebenen Fall ihrer Evidenz -- schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit und/oder der Rechtseinheitlichkeit dienen kann. Der Beschwerdeführer muß dazu konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschluß vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133). Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muß der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu ist insbesondere substantiiert darzulegen, welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N.; ständige Rechtsprechung).

2. Es kann offenbleiben, inwieweit die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegebene Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen i.S. von §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Soweit der Kläger geltend macht, die fehlende Eintragung eines Betriebs in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe dürfe, da es entscheidend auf die tatsächliche Erbringung handwerklicher Leistungen und nicht auf die förmliche Eintragung ankomme, der Gewährung der erhöhten Investitionszulage nicht entgegenstehen, verweist der Senat auf seine Rechtsprechung in den Urteilen vom 12. November 1996 III R 17/96 (BFHE 182, 230, BStBl II 1998, 29) und vom 26. März 1997 III R 6/96 (BFH/NV 1997, 710, m.w.N.). Danach stellt die Eintragung in die Handwerksrolle ein einfach zu handhabendes Kriterium für die Zuordnung eines Betriebs zum Handwerk dar. Wegen der Sachnähe soll diese Prüfung durch die Handwerkskammer als Fachbehörde erfolgen. Lediglich für eine Übergangszeit ist die erhöhte Investitionszulage auch dann zu gewähren, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle von einem schon tätigen Unternehmen bereits im Jahr des Investitionsabschlusses beantragt ist, aber erst im Folgejahr von der Handwerkskammer vorgenommen wird. Entsprechendes hat für die Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe zu gelten. Die Finanzverwaltung wendet die Grundsätze dieser Rechtsprechung darüber hinaus auch bei neu gegründeten Unternehmen und nicht nur für eine Übergangszeit an (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -- BMF -- vom 19. Dezember 1997, BStBl I 1998, 139).

Die mit der Beschwerde herausgestellte Frage, ob für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage (stets) auf die Eintragung in die Handwerksrolle (bzw. in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe) abzustellen ist oder ob ausnahmsweise allein die (handwerkliche) Tätigkeit eines Betriebs für die erhöhte Förderung ausreichend sein kann, ist demnach vom Senat in dem Sinne beantwortet, daß auf die Eintragung in Ausnahmefällen lediglich im Zeitpunkt des Investitionsabschlusses, nicht aber überhaupt verzichtet werden kann. Klärungsbedarf besteht somit -- zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes s. BFH-Beschluß vom 21. Mai 1996 III B 44/93, BFH/NV 1996, 743, m.w.N.) -- nicht (mehr). Es kann dahinstehen, ob der Frage bei der Erhebung der Beschwerde grundsätzliche Bedeutung zugekommen war.

Fehl geht auch der Hinweis des Klägers, es fehle an Kriterien für die Abgrenzung eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes i.S. von §5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Investitionszulagengesetzes 1993 (InvZulG 1993). Der Senat hat wiederholt zu §19 des Berlinförderungsgesetzes entschieden, daß die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes gegenüber den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes vorzunehmen ist (Urteil vom 11. April 1995 III R 77/91, BFH/NV 1995, 1090, m.w.N.). Dabei kommt der konkreten Zuordnung eines Unternehmens zu einer bestimmten Gewerbekennzahl durch die Statistischen Landesämter erhebliche Bedeutung zu. Die Finanzämter haben diese Zuordnung in aller Regel zu übernehmen, außer wenn sie offensichtlich falsch ist. Eine spätere Änderung des Verzeichnisses ist beachtlich, wenn sie innerhalb der sog. Verbleibensfrist erfolgt und sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt (Senat in BFH/NV 1995, 1090, m.w.N.).

Die Finanzverwaltung richtet sich bei der Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes nach dem InvZulG 1993 in gleicher Weise nach der Systematik (nunmehr Klassifikation) der Wirtschaftszweige (BMF-Schreiben vom 28. Oktober 1993, BStBl I 1993, 904, und vom 30. Dezember 1994, BStBl I 1995, 18), ebenso z.B. das Finanzgericht des Landes Brandenburg in den Urteilen vom 18. Dezember 1996 3 K 1223/95 I (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1997, 699) und vom 21. Mai 1996 3 K 1269/95 I (EFG 1997, 123).

Ungeachtet dessen hat sich der Kläger mit den Grundsätzen dieser Rechtsprechung des Senats, deren Übertragung auf die Anwendung des InvZulG 1993 naheliegt (vgl. auch Beschluß des Senats vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932), und mit den entsprechenden Verwaltungsanweisungen nicht hinreichend i.S. von §115 Abs. 3 Satz 3 FGO auseinandergesetzt. Eine substantiierte Begründung, weshalb trotz der vorliegenden Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eine Entscheidung des BFH zur Bedeutung der Einordnung eines Betriebs entsprechend dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige erforderlich ist, hat der Kläger nicht gegeben. Insbesondere fehlt es an der Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist bzw. welche gewichtigen Einwendungen in der Literatur oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die Handhabung durch die Vorinstanz bzw. die Finanzverwaltung erhoben werden. Der lediglich pauschale Hinweis auf Auswirkungen der Zulagenförderung auf den Wettbewerb genügt dafür nicht.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 1261

BBK 1998, 1203

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