Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnungsgrund bei Vollstreckung

 

Leitsatz (NV)

Zum Anordnungsgrund für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der die Vollstreckung aus einem Zinsbescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Erlaßantrag einstweilen eingestellt werden soll.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; AO 1977 § 258

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten, die Vollstrekkung aus einem Zinsbescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Erlaßantrag einstweilen einzustellen, zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Antragsteller hätten einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus anderen vergleichbaren Gründen nötig erscheine. Die drohende Zwangsvollstreckung allein reiche für die Annahme eines Anordnungsgrundes im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Vielmehr sei darüber hinaus erforderlich, daß die drohenden Nachteile über diejenigen Nachteile hinausgehen, die allgemein mit der Durchführung einer Zwangsvollstreckung verbunden seien. Hierfür hätten die Antragsteller nichts vorgetragen. Angesichts ihrer überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei auch nichts dafür ersichtlich, daß die Einziehung des streitigen Zinsbetrages von 700DM sie auch nur hart, geschweige denn in ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz treffe. Den Antragstellern sei deshalb zuzumuten, den strittigen Zinsbetrag zunächst zu bezahlen und hinsichtlich der Erfolgsaussichten ihres Erlaßbegehrens den Ausgang eines eventuellen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Darüber hinaus sei auch der Anspruch auf einen Billigkeitserlaß nicht mit der erforderlichen Gewißheit dargetan worden.

Mit der Beschwerde tragen die Antragsteller vor, der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) sei nach den Grundsätzen der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, die Änderung ihrer Einkommensteuerveranlagung, die zu der Steuernachzahlung geführt habe, früher vorzunehmen. In diesem Falle wäre die streitige Zinsforderung (§ 233a der Abgabenordnung - AO 1977 -) nicht entstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung - hier Regelungsanordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO - setzt nach § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Das FG hat mit Recht ausgeführt, daß die Antragsteller einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen der streitigen Zinsforderung nicht dargetan haben. Wegen der Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Vorentscheidung Bezug. Die Antragsteller haben hiergegen keine Einwendungen erhoben. Ihre Beschwerdebegründung betrifft nicht den (fehlenden) Anordnungsgrund, sondern allenfalls den geltend gemachten Anspruch auf Erlaß der Zinsforderung und - als Folge davon - den Anspruch auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung (§ 258 AO 1977). Da aber ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist, braucht der Senat über das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418708

BFH/NV 1993, 425

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