Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestanforderungen an eine Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Die Revisionsbegründung muß erkennen lassen, daß der Kläger das angefochtene Urteil nachgeprüft hat. Zur Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung gehört, daß der Kläger seine bisherige Auffassung und sein eigenes Vorbringen überprüft hat.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Im Jahr 1979 erwarb sie ein Grundstück und errichtete dort in den Jahren 1979 bis 1981 ein Gebäude mit acht Eigentumswohnungen, um diese zu verkaufen. Die Errichtung und der Verkauf der Eigentumswohnungen war der einzige Gesellschaftszweck; nach Veräußerung der Wohnungen wurde die Gesellschaft aufgelöst.

Zur Finanzierung des Vorhabens nahm die Klägerin einen Kontokorrentkredit auf. Das Kontokorrentkonto war auch in den Folgejahren das einzige Konto der Klägerin. Hierüber wurden sämtliche Geschäfte abgewickelt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) war der Auffassung, daß von den im Streitjahr 1981 angefallenen Zinsen für den Kontokorrentkredit ein Betrag in Höhe von 5 700 DM als Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sei und änderte den ursprünglichen Gewerbesteuermeßbescheid 1981 gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend. Der Einspruch der Klägerin war erfolglos.

Mit der Klage machte die Klägerin geltend: Bei dem Kontokorrentkredit handle es sich nicht um eine Dauerschuld, insbesondere nicht um eine Betriebsgründungsschuld i. S. des § 8 Nr. 1 erste Tatbestandsgruppe GewStG.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ es dahingestellt, ob es sich um eine Betriebsgründungsschuld gehandelt habe. Der Kredit habe jedenfalls nicht der nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals gedient, so daß die Zinsen nach § 8 Nr. 1 zweite Tatbestandsgruppe GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen seien.

Das FG ließ die Revision zu.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. März 1987 Revision eingelegt. Darin heißt es:

,,Bei dem den Zinsen zugrundeliegenden Kredit handelt es sich nicht um eine Dauerschuld i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG. Es handelt sich vielmehr um eine Verbindlichkeit, die mit einem bestimmten Geschäftsvorfall des laufenden Geschäftsverkehrs in unmittelbarem Zusammenhang steht und unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebs in einem durch die Sachlage gebotenen und gerechtfertigten Zeitraum abgewickelt wurde."

Auf den Hinweis des Gerichts, gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müsse die Revision begründet werden, hat die Klägerin mitgeteilt, die Revisionsschrift enthalte die Begründung, eine andere oder weitergehende Begründung als bereits im Einspruchs- und Klageverfahren angeführt, werde nicht vorgetragen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Die Klägerin hat sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß begründet.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Wie sich aus den Worten ,,die Revision ist . . . zu begründen" und ,,Revisionsbegründung" ergibt, muß der Kläger darlegen, weshalb er dem angefochtenen Urteil nicht zustimmen kann. Dazu bedarf es wenigstens einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Januar 1977 I R 134/76, BFHE 121, 19, BStBl II 1977, 217, m.w.N.; vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48, und vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, ebenfalls m.w.N.). Die Revisionsbegründung muß erkennen lassen, daß der Kläger das angefochtene Urteil nachgeprüft hat. Zur Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung gehört ferner, daß der Kläger seine bisherige Auffassung und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1971 V R 80/67, BFHE 101, 356, BStBl II 1971, 331, und vom 8. März 1967 I R 185/66, BFHE 88, 230, BStBl III 1967, 342, sowie zuletzt Beschlüsse vom 24. April 1985 VII R 56/81, BFH/NV 1986, 738; vom 25. Oktober 1985 III R 181/82, BFH/NV 1986, 228, und vom 22. Januar 1986 II R 106/83, BFH/NV 1987, 305).

Darin fehlt es hier; die Klägerin wiederholt nur inhaltlich aus der Klagebegründung, daß es sich um eine Verbindlichkeit handle, die mit einem bestimmten Geschäftsvorfall des laufenden Geschäftsverkehrs in unmittelbarem Zusammenhang stehe und unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes in einem durch die Sachlage gebotenen und gerechtfertigten Zeitraum abgewickelt worden sei.

Mit beiden Argumenten hat sich das FG eingehend befaßt. Es hat ausgeführt, daß der Kredit nicht einem einzelnen Geschäftsvorfall zuzurechnen sei, sondern der Stellung des Betriebskapitals überhaupt gedient habe. Weiter hat es entschieden, daß die Abwicklung in einem bestimmten Zeitraum hier unerheblich sei, weil es sich nicht nur um einen laufenden Geschäftsvorfall gehandelt habe. Die vorgebrachte Revisionsbegründung läßt somit jede Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung und die Überprüfung des eigenen Standpunkts vermissen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415206

BFH/NV 1989, 169

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